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Der GKV-Spitzenverband regelt in seiner Richtlinie nach Abs. 2 die Voraussetzungen und das Verfahren, wenn Heil- oder Hilfsmittel elektronisch verordnet werden. Die bereits vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Datenübertragung soll durch die elektronische Verordnung für alle Beteiligten deutlich vereinfacht und unbürokratischer ausgestaltet werden (BT-Drs. 19/13438 S. 71).

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