Rz. 23c

Vor der Bewilligung eines Hilfsmittels können die Krankenkassen nach § 275 Abs. 3 Nr. 2 in geeigneten Fällen den Medizinischen Dienst mit der Beratung des Versicherten und der Prüfung der Erforderlichkeit des Hilfsmittels beauftragen. Der durch das HHVG (vgl. Rz. 6b) eingefügte Abs. 5b stellt klar, dass die Krankenkassen ausschließlich den Medizinischen Dienst damit beauftragen können, ein beantragtes Hilfsmittel auf seine Erforderlichkeit zu prüfen, falls sie diese Prüfung nicht mit eigenen weisungsgebunden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vornehmen können. Die Beauftragung Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ist in einem Einzelfall die Hinzuziehung einer externen Expertise erforderlich, kann dies durch den Medizinischen Dienst gemäß § 279 Abs. 5 erfolgen.

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