Rz. 11a
Das KHPflEG (vgl. Rz. 3k) hat die tagesstationäre Behandlung in die Definition der Krankenhausbehandlung aufgenommen. Die tagesstationäre Behandlung entspricht einer vollstationären Behandlung. Versicherte haben also nur dann einen Anspruch auf vollstationäre oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn dies nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Voraussetzung dieser Behandlungsform ist, dass einerseits ein mindestens 6-stündiger Aufenthalt mit ärztlicher oder pflegerischer Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erforderlich ist (Abs. 1 Satz 4). Ferner muss die Behandlung hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung entsprechen (Abs. 1 Satz 5; vgl. ferner amtl. Begr., BT-Drs. 20/4708 S. 95). Tages- und teilstationäre Behandlung sind damit inhaltsgleich. Erkennbarer Unterschied zur teilstationären Behandlung ist lediglich die tagsüber durchzuführende Behandlung von mindestens 6-stündiger Dauer. Bei teilstationärer Behandlung kann die Behandlung hingegen sowohl tagsüber als auch nachts erfolgen.
Rz. 11b
Angesichts dieser Inhaltsgleichheit drängt sich insbesondere vor der Zielsetzung des KHPflEG, einer kurzfristigen Entlastung der Krankenhäuser und des Gesundheitswesens, die Frage auf, worin der Sinn dieser neuen Behandlungsform gesehen werden soll. Schon die geringen Fallzahlen der teilstationären Versorgung lassen diese Zielverwirklichung als unwahrscheinlich erscheinen. Im Vergleich zur Zahl vollstationärer Patientenaufnahmen deckt die teilstationäre Versorgung lediglich 4 %, im Vergleich zu vor- und nachstationären Fallzahlen 12 % (so Hahn, vgl. Rz. 69, unter Hinweis auf Angaben des Statistischen Bundesamtes 2022). Die zur näheren Umsetzung der tagesstationären Behandlung durch den ebenfalls durch das KHPflEG neu eingeführten § 115e (vgl. die Komm. dort) mit seiner Regelungskomplexität dürfte sich ebenfalls als nicht unbedingt zielförderndes Instrument erweisen. Kritisch zu sehen ist insbesondere, dass nach § 115e Abs. 1 Satz 5 der Krankenhausträger sicherzustellen hat, dass die notwendigen Leistungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass sowohl Krankenhaus als auch Personal nachts ebenso zur Verfügung stehen müssen und die tagesstationäre Behandlung, die auf den Tag und nicht die Nacht zentriert ist, insoweit keinen spürbaren Entlastungseffekt zur Folge haben kann. Demgegenüber geht die "Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung" davon aus, dass durch die Ambulantisierung künftig bis zu 25 % aller Behandlungen, die stationär erbracht wurden, ambulant durchgeführt werden könnten (vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/137717/Krankenhausreform-Lauterbach-will-jede-vierte-stationaere-Behandlung-ambulantisieren, zuletzt abgerufen: 22.5.2023).