Rz. 23

Die in Satz 2 normierte Unterrichtungspflicht stellt klar, dass sich die Zusammenarbeit nicht darauf beschränkt, bei Anfragen der genannten öffentlichen Stellen zu kooperieren. Vielmehr müssen die Krankenkassen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die enumerativ aufgezählten Verstöße von Amts wegen tätig werden. Der Umfang und die Art der Zusammenarbeit sind nicht gesetzlich festgelegt. Sie beinhalten alle Maßnahmen, die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Auskünfte über Sachverhalte, die den Tatbestand der genannten Ordnungswidrigkeit betreffen. Dies wird bei vielen der angesprochenen Ordnungswidrigkeiten die den Krankenkassen bekannte Kenntnis von Erwerbstätigkeiten sein (z. B. im Zusammenhang mit Beschäftigungen ohne Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III, bei Nichtmeldung der Erwerbstätigkeit nach § 8a Asylbewerberleistungsgesetz oder bei Leistungsbezug nach dem SGB III) oder die Leistungsgewährung in Fällen mehrfacher unberechtigter Leistungen nach den SGB III, VI oder VII wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I oder das Verschweigen von Einkünften gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.

 

Rz. 24

Die Pflicht zur Zusammenarbeit entsteht insbesondere in den Fällen der Anfrage der zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bei der Sachverhaltsaufklärung. Die Mitteilungspflicht der Krankenkassen geht über die zum Teil nur auf bestimmte Mitteilungen begrenzte Weitergabe von Daten nach §§ 67ff. SGB X hinaus. Sie ist allerdings auf die wirklich notwendigen Angaben zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten begrenzt. Eine generelle Weitergabe aller bekannten Daten ist den Krankenkassen verwehrt (vgl. Satz 4; Anm. 13). (für Sozialhilfeempfänger vgl. aber § 118 SGB XII und Komm. dort über den automatischen Datenabgleich!).

 

Rz. 25

Satz 2 beinhaltet eine eigenständige Mitteilungspflicht von Amts wegen. Diese Mitteilungspflicht entsteht für die Krankenkasse dann, wenn der konkrete Verdacht eines Verstoßes nach den genannten Gesetzen oder einer Ordnungswidrigkeit besteht. Dabei überschneiden sich die Ordnungswidrigkeiten nach den verschiedenen Gesetzen zum Teil.

 

Rz. 26

Zu solchen Ordnungswidrigkeiten gehören

  1. nach § 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I oder § 8a AsylbewerberleistungsG, Nichtanmeldung eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO), Fehlen der erforderlichen Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) oder der Betrieb eines handwerklichen Unternehmens ohne Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 HandwO);
  2. gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III die Beschäftigung eines Ausländers entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder ohne Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III durch den Arbeitgeber und die Ausübung einer Beschäftigung des Arbeitnehmers ohne Erlaubnis und nach § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III die Nichtmitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I;
  3. nach § 13 AsylbewerberleistungsG die Nichtmitteilung der Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 8a AsylbewerberleistungsG
  4. nach § 16 AÜG die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sowohl für den Überlassenden als auch für den diesen Beschäftigenden, die Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten (§ 1a AÜG) und wiederum die Beschäftigung von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, ohne Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG);
  5. Ordnungswidrigkeiten nach § 111 SGB IV bzw. § 209 SGB VII, soweit sie mit Verstößen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im Zusammenhang stehen, also bei illegaler Beschäftigung oder Verletzung der Mitteilungspflicht, und soweit es sich um Verstöße gegen die Verpflichtung zur Beitragszahlung handelt, wobei dies, da die Nichtzahlung von Beiträgen an sich keine Ordnungswidrigkeit darstellt, die Fälle der nicht ordnungsgemäßen Mitteilung über Berechnungsgrundlagen für Beiträge oder die Führung von Lohnunterlagen (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, § 209 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB VII) betrifft;
  6. nach §§ 377ff. AO – insbesondere nach § 380 AO – der Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohnsteuer) einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachzukommen;
  7. nach § 93 AuslG die illegale Einreise oder die Beschäftigung ohne entsprechende Erlaubnis.

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