Rz. 26
Die Förderung erfolgt wie bisher durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten. Zu den Personalkosten zählen auch Kosten für die Fort- und Weiterbildung der bereits tätigen Fachkräfte einschließlich der Übernachtungs- und Bewirtungskosten. Als Personalkosten werden innerhalb des Betrages nach Abs. 7 und 8 auch Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen pauschal je einsatzbereiten Ehrenamtlichen am 31.12. des Vorjahres i. H. v. 100,00 EUR je Kalenderjahr gefördert. Aufgrund der Änderung durch das HPG (vgl. Rz. 2c) sind nach Satz 5 zukünftig auch die notwendigen Sachkosten angemessen zu berücksichtigen, wie insbesondere die Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter und der Fachkraft, Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung, Sachkosten der Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes sowie notwendige Versicherungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit v. 3.9.2002 i. d. F. v. 14.3.2016.
Rz. 27
Die Höhe der Förderung regeln Abs. 2 Satz 5 bis 7. Anders als bei der stationären Hospizleistung hat der Gesetzgeber jedoch den finanziellen Rahmen von Angang an selbst gesteckt und nicht nur der Satzungsgewalt der Krankenkassen überlassen. Für das Jahr 2002 war eine Förderung der ambulanten Hospizdienste maximal mit Kosten von 0,15 EUR für jeden Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Dieser Betrag sollte bis zum Jahr 2007 um jährlich 0,05 EUR auf 0,40 EUR steigen. Danach ist der Förderungsbetrag entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzupassen.
Rz. 28
Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurde die Finanzierung der ambulanten Hospizdienste erneut geregelt. Der Gesetzgeber erkannte, dass die bisherige Regelung, die einen versichertenbezogenen Zuschuss i. H. v. zuletzt 0,42 EUR pro Versicherten vorsah, zu Fehlentwicklungen geführt hatte. Insbesondere waren die Vergütungen in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich. Darüber hinaus wurden Teile der von den Krankenkassen zur Verfügung zu stellenden Mittel nicht abgerufen. Die auf Initiative des 14. Ausschusses in das Gesetz aufgenommen Regelung sollte nun sicherstellen, dass feste Zuschüsse zu den Personalkosten geleistet werden. Bezugsgröße sind dabei Leistungseinheiten, die aus dem Verhältnis von ehrenamtlich Tätigen zur Zahl der Sterbebegleitungen ermittelt werden.
Rz. 29
Das HPG (vgl. Rz. 2c) hat den Förderbetrag je Leistungseinheit ambulanter Hospizdienste gemäß Satz 7 von 11 % auf 13 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht. Für das Jahr 2016 stieg er damit auf 377,65 EUR je Leistungseinheit, für das Jahr 2017 auf 386,75 EUR.