Rz. 32
Der ehemalige Abs. 5 wurde mit Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 angefügt.
Rz. 33
Nach dieser Regelung war sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach für alle Krankenkassen gleichen Grundsätzen gebucht werden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3696 S. 43) ist dazu ausgeführt, dass in der Vergangenheit das Problem aufgetreten sei, dass Ausgaben der Krankenkassen für Mitgliederwerbung unterschiedlich gebucht werden, je nachdem ob die Mitgliedergewinnung mit eigenen Mitarbeitern oder durch private Dienstleister erfolgt. Während die Ausgaben für private Dienstleister vollständig auf das in den Wettbewerbsgrundsätzen der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegte Werbebudget angerechnet werden, sei dies bei den Ausgaben für eigene Vertriebsmitarbeiter nicht der Fall. Hiervon seien insbesondere kleinere und mittelgroße Krankenkassen betroffen, die keine eigenen Vertriebsmitarbeiter beschäftigen. Um diese sachlich nicht vertretbare Ungleichbehandlung zu beseitigen, seien entsprechende Anpassungen des für die Buchung maßgeblichen Kontenrahmens als Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) erforderlich.
Rz. 34
Der Inhalt und die Zuordnung dieser Regelung zu § 4 war nicht in sich schlüssig. Hierauf hat der Gesetzgeber nur teilweise bei der Neuregelung des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander, insbesondere der (un)zulässigen Werbemaßnahmen, durch das GKV-FKG v. 22.3.2020 mit Wirkung zum 1.4.2020 reagiert, indem er diesen Komplex aus § 4 gelöst und in § 4a Abs. 6 entsprechend geregelt hat. Die beibehaltene Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 und § 77 Abs. 1a SGB IV für die Herstellung der gleichen Buchungsgrundsätze für Ausgaben der Mitgliederwerbung läuft jedoch weiterhin auf eine (Selbst)Verpflichtung der Bundesregierung hinaus, denn diese kann und hat nach § 78 SGB IV mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. Dabei ist sie auch ermächtigt, den Kontenrahmen für Buchungen festzulegen (vgl. § 25 SRVwV). Inhaltlich hätte daher die Regelung durch eine entsprechende Änderung/Ergänzung des maßgeblichen Kontenrahmens erfolgen können oder sogar müssen; eine solche Änderung ist aber bislang nicht ersichtlich.
Rz. 35
(unbesetzt)