Rz. 45
Gemäß § 44a Satz 4 i. V. m. § 47 Abs. 4 gilt bei selbstständig Tätigen als Ausgangswert für die Berechnung des Spender-Krankengeldes das auf den Kalendertag umgerechnete Bruttoarbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), das zuletzt vor der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge maßgebend war. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Beiträge aus Mieteinkünften, Zinsen und sonstigen erwerbstätigkeitslosen Einnahmen werden nicht berücksichtigt.
Bei niedrigem Arbeitseinkommen werden die Beiträge zur Krankenversicherung ggf. von einer bestimmen Mindestbemessungsgrenze (§ 240 Abs. 4) berechnet. Da das Krankengeld nur den tatsächlichen Arbeitseinkommensausfall ersetzen soll, darf das Krankengeld in diesen Fällen nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen ermittelt werden.
Rz. 46
Anders als bei Arbeitnehmern ist bei selbständig Tätigen nicht das Nettoarbeitsentgelt, sondern das Bruttoarbeitseinkommen zu ersetzen. Auf den ersten Blick verwundert das. Allerdings ist zu bedenken, dass sich die Nettoeinkünfte bei selbständig Tätigen oft erst im Folgejahr oder noch später feststellen lassen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass von dem Bruttoarbeitseinkommen auch die laufenden Betriebsausgaben einschließlich der Sozialabgaben zu tragen sind. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass das Spender-Krankengeld bei einem selbständig Tätigen aus dem Bruttoarbeitseinkommen zu ermitteln ist.
Rz. 47
Maßgebend für die Berechnung des Spender-Krankengeldes ist der Teil des Bruttoarbeitseinkommens, der am letzten Tag vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsmessung herangezogen wurde.
Wird der Krankenversicherungsbeitrag wegen § 240 Abs. 4a Satz 3 nur aufgrund einer vorläufigen Schätzung erhoben, ist dieser Betrag trotzdem endgültig für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich; eine rückwirkende Korrektur scheidet aus, da das Spender-Krankengeld – genauso wie das Krankengeld bei spendenunabhängiger Arbeitsunfähigkeit – immer die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls auslösenden aktuellen Verhältnisse berücksichtigen muss; wenn durch Einkommenssteuerbescheid erst im Folgejahr oder Jahre später die tatsächlichen Arbeitseinkünfte feststehen, ist eine Korrektur des Zahlbetrages nicht mehr zielführend und praktikabel.
Ein Organspender, der wegen seiner am 5.6.2023 beginnenden, spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld nach § 44a erhält, zahlte am 4.6.2023 aufgrund einer vorläufigen Schätzung des kalendertäglichen Arbeitseinkommens Beiträge zur Krankenversicherung von einem Ausgangswert in Höhe von 120,00 EUR täglich. Ende 2024 erhält der Organspender den Steuerbescheid für das Jahr 2023. Danach hätte das auf den Kalendertag entfallende (Brutto-)Arbeitseinkommen im Jahr 2023 umgerechnet 129,50 EUR betragen.
Rechtsfolge:
Das Spender-Krankengeld war von einem Arbeitseinkommen in Höhe von 120,00 EUR täglich zu berechnen. Eine nachträgliche Korrektur findet nicht statt.
Rz. 48
Das Spender-Krankengeld beträgt gemäß § 44a Satz 2 100 % des der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden kalendertäglichen Bruttoarbeitseinkommens. Im letzten Beispiel würde somit das Spender-Krankengeld 120,00 EUR je Arbeitsunfähigkeitstag betragen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das auf den Kalendertag umgerechnete Spender-Krankengeld den Betrag der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen darf. Diese Grenze beläuft sich im Jahr 2024 auf 172,50 EUR. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Rz. 58 verwiesen.
Rz. 49
Ist der Spender landwirtschaftlicher Unternehmer und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, wird anstelle des Spender-Krankengeldes nach § 44a SGB V eine Betriebshilfe nach § 9 KVLG gewährt. Als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt z. B. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG und § 1 Abs. 4 ALG, wer ein auf Bodenbewirtschaftung betriebenes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstbewirtschaftung, der Teichwirtschaft und der Fischzucht.
Bei der Betriebshilfe handelt es sich i. d. R. um Ersatzkräfte (z. B. Betriebshelfer), die anstelle des Unternehmers das Unternehmen im bisherigen Umfang weiterführen (z. B. Kühe melken, Gemüse und Obst ernten). Es handelt sich hierbei um Beschäftigte oder frei tätige Personen von Trägerorganisationen (z. B. Maschinenring, Betriebshilfedienst), mit denen der landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger auf vertraglicher Grundlage zusammen arbeitet und die direkt mit dem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger abrechnen.