Rz. 50
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten Spender ist das ausgefallene Arbeitseinkommen nach § 44a Satz 3 i. V. m. Satz 2 aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat.
Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.
Letztendlich berechnet sich das Spender-Krankengeld bei diesem Personenkreis wie das der nicht künstlerisch tätigen Selbständigen; allerdings wird als (Brutto-)Arbeitseinkommen wegen der teils sehr stark schwankenden monatlichen Einnahmen nicht das Bruttoarbeitseinkommen zugrunde gelegt, das am Tag vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags zugrunde gelegt wurde, sondern das Bruttoarbeitseinkommen, welches in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit zur Beitragsberechnung herangezogen wurde. Der kalendertägliche Betrag des Krankengeldes errechnet sich, in dem das zur Beitragsberechnung herangezogenen Bruttoarbeitseinkommen dieser letzten 12 Kalendermonate durch 360 geteilt wird.
Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit des seit vielen Jahren nach dem KSVG versicherten Künstlers am |
17.2.2024 |
Der für die Krankengeldberechnung maßgebender Berechnungszeitraum (= letzten 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit): |
1.2.2023 bis 31.1.2024 |
(Brutto-)Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde: |
36.000,00 EUR |
Ergebnis:
Das Krankengeld beträgt (36.000,00 EUR : 360 Tage =) 100,00 EUR.
Rz. 51
Liegen im Bemessungszeitraum Zeiten, in denen der Künstler
- nach dem KSVG nicht pflichtversichert war oder
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Entgeltersatzleistungen bezog,
ist der Divisor von 360 um die Zahl dieser Tage zu mindern (§ 44a Satz 4 i. V. m. § 47 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. BSG, Urteil v. 6.11.2008, B 1 KR 35/07 R). Volle Monate sind hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.
Rz. 52
Auch für die nach dem KSVG versicherten selbstständigen Künstler und Publizisten gilt gemäß § 44a Satz 2 i. V. m. Satz 3, dass das auf den Kalendertag umgerechnete Spender-Krankengeld den Betrag der für die Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen darf. Diese Grenze beläuft sich im Jahr 2024 auf 172,50 EUR. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Rz. 58 verwiesen.