Rz. 42
Sind im Falle einer Erkrankung des Kindes beide Elternteile berufstätig und kann die Pflege des erkrankten bzw. zu beaufsichtigenden Kindes nicht durch andere Haushaltangehörige sichergestellt werden, können grundsätzlich die Eltern entscheiden, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt und deshalb die Freistellung von der Arbeitsleistung beantragt (vgl. BAG, Urteil v. 20.6.1979, 5 AZR 361/78).
Wenn ein Elternteil seine Anspruchstage ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Freistellungstage bzw. Anspruchstage zustehen, kann der verbleibende Anspruchszeitraum des anderen Ehegatten auf den Elternteil übertragen werden, der die Anspruchsdauer bereits ausgeschöpft hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers mit den ausgeschöpften Freistellungstagen nochmals gegen sich gelten lässt. Damit wird der Freistellungsanspruch für beide Elternteile auf einen Elternteil konzentriert. Allerdings besteht kein gesetzlicher Anspruch hierauf.
In der Praxis stimmen insbesondere Arbeitgeber einer Übertragung von Ansprüchen oft zu, wenn beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Rz. 43
Die Übertragung von Ansprüchen auf unbezahlte Arbeitsfreistellung i. S. d. § 45 Abs. 3 Satz 1 von dem einen auf den anderen Elternteil wird von den Krankenkassen bei der Zahlung des Kinderkrankengeldes akzeptiert. Unter Abschn. 5.3.5 des GR zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII v. 22.3.2022 (Fundstelle: Rz. 94) empfiehlt der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V, die Verständigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu akzeptieren. Dadurch erhält dann der Elternteil, dessen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, noch einmal die Chance, die verbleibenden Freistellungs- bzw. Anspruchstage des anderen Ehegatten auf sich zu übertragen. Nach Abschn. 5.3.5 des GR sind die entsprechenden Fälle wie folgt abzuwickeln:
Zitat
Grundlage für die "Übertragung" des Anspruches auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist, dass Arbeitgeber den Freistellungsanspruch, den Arbeitnehmer nach 45 Abs. 3 SGB V bereits ausgeschöpft haben, nochmals gegen sich gelten lassen.
Die Krankenkasse der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmen, berechnen und zahlen das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes an Versicherte auf der Grundlage des von den Arbeitgebern im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" [Anmerkung des Autors: Fundstelle vgl. Rz. 94] gemeldeten ausgefallenen Arbeitsentgelts aus und führen die damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (einschließlich Meldeverfahren). Die Krankenkasse des anderen Elternteils bestätigt zuvor der auszahlenden Krankenkasse den Grundanspruch und die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Die Krankenkassen akzeptieren gegenseitig die Berechnung, Höhe und Auszahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes. Die Aufwendungen der das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes auszahlenden Krankenkasse werden dieser einschließlich der abgeführten Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Krankenkasse in tatsächlicher Höhe ersetzt, deren Versicherter die Betreuung des erkrankten Kindes nicht wahrnehmen konnte. Auf den Nachweis zahlungsbegründender Unterlagen wird verzichtet. Verwaltungskosten werden gegenseitig nicht erstattet.
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung und Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes sind zwischen den beteiligten Krankenkassen einvernehmlich zu klären.