Rz. 52
Das Kinderkrankengeld ist grundsätzlich für den Zeitraum der unbezahlten Freistellung zu berechnen und für die entsprechenden Kalendertage zu zahlen. Bei der Berechnung ist zu unterscheiden zwischen
- Arbeitnehmern (Rz. 53 ff.),
- selbstständig Tätigen (Rz. 64) und
- Beziehern von Arbeitslosengeld (Rz. 65).
2.3.3.1 bei Arbeitnehmern
Rz. 53
Basis für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist die Höhe des individuellen Netto-Arbeitsentgeltausfalls des Versicherten. Das Kinderkrankengeld wird für Kalendertage gezahlt.
Damit die Krankenkasse die Berechnung des Kinderkrankengeldes vornehmen kann, hat der Arbeitgeber der Krankenkasse die notwendigen Daten nach Beendigung des maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraums mitzuteilen. Dieses erfolgt im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" (Fundstelle: Rz. 94). Hier dürfen die Arbeitgeber nur Mitteilungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen bzw. Ausfüllhilfen abgeben. Voraussetzung für die Erstattung von Mitteilungen aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen (Programme mit Zertifikat) ist insbesondere, dass die Daten über die Angaben zum Versicherten und die Höhe der Entgelte aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltsunterlagen hervorgehen und erstellt werden. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen ist der fachliche Datensatz DSLW – Leistungswesen mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden (vgl. Verfahrensbeschreibung zum "Datenaustausch EEL", Fundstelle: Rz. 94).
Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Krankenkasse mithilfe der entsprechenden Datenbausteine mit, für welche Zeit eine unbezahlte Arbeitsfreistellung wegen der Erkrankung des Kindes bestand und ggf. in welchem Zeitraum Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Für die Zeit der unbezahlten Freistellung ist dann Kinderkrankengeld zu zahlen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die Höchstanspruchsdauer noch nicht erreicht wurde.
Zu erwähnen ist, dass das Kinderkrankengeld für jeden Kalendertag (nicht: Arbeitstag) der nicht bezahlten Freistellung zu zahlen ist. Deshalb ist das im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum ausgefallene Nettoarbeitsentgelt auf den Kalendertag umzurechnen (vgl. Rz. 53). Liegen in dem Freistellungszeitraum, für den Kinderkrankengeld zu zahlen ist, Wochenenden oder Feiertage, die keine Arbeitstage sind und nicht bezahlt werden, muss die Krankenkasse das Kinderkrankengeld auch an diesen Tagen zahlen. Somit ist es kein Fehler, wenn die Krankenkasse bei einem von montags bis freitags arbeitenden Stundenlöhner, der von Donnerstag bis zum darauf folgenden Mittwoch (= 5 Arbeitstage) sein erkranktes Kind betreuen muss, für 7 Kalendertage Kinderkrankengeld (auf Basis eines auf den Kalendertag umgerechneten Kinderkrankengeldes) zahlt. Das bedeutet:
Erkrankt das Kind des gleichen Stundenlöhners lediglich von Montag bis Freitag – also an den 5 Arbeitstagen bzw. 5 Kalendertagen –, wird Kinderkrankengeld auch nur für diese 5 Tage gezahlt – dann aber auch nur in Höhe des kalendertäglichen Kinderkrankengeldes. Für den Stundenlöhner ist das kein Nachteil, denn der auf den Kalendertag entfallende Teil des Netto-Verdienstausfalls ist höher, weil der entfallende Netto-Verdienstausfall zwecks Berechnung des auf den Kalendertag umfassenden Teils nicht durch 7 – wie in dem Absatz oben –, sondern nur durch 5 geteilt wird. Das kalendertägliche Kinderkrankengeld fällt dann höher aus.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich die Krankenkasse bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes immer nach den Abrechnungsmodalitäten des Arbeitgebers (Rz. 63) richtet.
Arbeitnehmer (Monatsgehaltsempfänger) mit 5-Tage-Woche (Arbeitszeit von montags bis freitags je Tag 8 Stunden)
monatliches Bruttoarbeitsentgelt: 3.000,00 EUR, Nettoarbeitsentgelt normalerweise 2.000,00 EUR
Arbeitsausfall (Freistellungszeitraum) von Freitag, 1.12.2023, bis Donnerstag, 7.12.2023 (7 Kalendertage/5 Arbeitstage)
Der Arbeitgeber orientiert sich bei der betriebsüblichen Gehaltsabrechnung
a) nach "anwesenden" Kalendertagen (= Kalendertage abzüglich Tage des unbezahlten Freistellungszeitraums) und setzt alle Kalendertage ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage des Kalendermonats mit 30 Tagen an. Er berechnet das Gehalt im Dezember 2023 wie folgt: 3.000,00 EUR : 30 Tage = 100,00 EUR; 100,00 EUR x (30 ./. 7 Tage =) 23 Tage = 2.300,00 EUR brutto. Das entspricht 1.610,00 EUR netto.
b) nach tatsächlich "anwesenden" Arbeitstagen (= Arbeitstage des Monats abzüglich Arbeitstage des unbezahlten Freistellungszeitraums). Der Monat Dezember 2023 hat 21 Arbeitstage. Der Arbeitgeber berechnet das Gehalt im Dezember wie folgt: 3.000,00 EUR : 21 Arbeitstage = 142,86 EUR; 142,86 EUR x 16 tatsächlich geleistete Arbeitstage = 2.285,76 EUR brutto. Das entspricht 1.599,00 EUR netto.
Einmalzahlungen erfolgten in den letzten 12 Kalendermonaten nicht.
Berechnungsweise des Kinderkrankengeldes:
zu a)
Ausfall beim Nettogehalt für die 7 Kalendertage: (2.000,00 EUR ./...