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Das Kinderkrankengeld nach Abs. 1a (für die Zeit der Mitaufnahme) berechnet sich genauso wie das Kinderkrankengeld nach Abs. 1 (Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes; Abs. 2 Satz 3). Näheres zu Berechnung ergibt sich deshalb bei

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