Rz. 8
Nach § 47 Abs. 2 Satz 5 wird das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2, 4 und 6 berechnet. Abs. 2 und 4 bestimmen die Regelentgeltberechnung für bestimmte Personengruppen; Abs. 6 enthält eine generelle Bestimmung zur Beachtung des sog. Höchstregelentgelts (= höchstmögliches Regelentgelt, Rz. 61 ff.).
Mit der Regelentgeltberechnung bei Arbeitnehmenden befasst sich § 47 Abs. 2. Innerhalb des Abs. 2 sind wiederum verschiedene Berechnungen des Regelentgelts von Arbeitnehmenden vorgesehen, je nachdem, ob das Arbeitsentgelt nach Stunden, nach Monaten oder nach anderen Einheiten (z. B. Stücken, Einheiten) bemessen ist. In allen Fällen ist das Arbeitsentgelt des maßgebenden Bemessungszeitraums heranzuziehen.
Zu den Arbeitnehmenden zählen auch diejenigen, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreiten, deshalb krankenversicherungsfrei und freiwillig krankenversichert sind. Bei diesem Personenkreis berechnet sich das Krankengeld wie bei den pflichtversicherten Arbeitnehmenden.
Rz. 8a
Für die Berechnung des Regelentgelts sind vom Arbeitgebenden Angaben über das Beschäftigungsverhältnis (z. B. letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum, Brutto- und Netto-Arbeitsentgelt) notwendig. Die Arbeitgebenden übersandten den Krankenkassen in der Vergangenheit sog. Verdienstbescheinigungen. Dieses hat sich allerdings inzwischen geändert. Spätestens seit dem 1.1.2023 übermittelt der Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Daten durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen (z. B. sv.net). Der Meldesatz ist vom Arbeitgebenden auszulösen, sobald für diesen ersichtlich ist, dass trotz weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit der Entgeltfortzahlungsanspruch endet.
Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt aufgrund von Datensätzen. Alle Entgeltbescheinigungen sind an die Datenannahmestelle der jeweiligen Krankenkasse zu senden. Gemeinsame Grundsätze über den Aufbau der fachlichen Datensätze, die Datenbausteine und die Schlüsselzahlen ergeben sich aus Verfahrensbeschreibungen, die der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstellt haben. Besonders zu nennen sind hier
- die Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung (Fundstelle Rz. 78) sowie
- die Verfahrensbeschreibung über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV – Beispiele zum fachlichen Inhalt in der ab 1.1.2023 an geltenden Fassung (Fundstelle Rz. 78).
Ferner bestimmen die oben erwähnten Spitzenverbände in ihren Verfahrensbeschreibungen Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist (z. B. Bescheinigung über geleistete Einmalzahlungen eines vorherigen Arbeitgebers). In diesen Fällen ist von dem vorherigen Arbeitgebenden eine entsprechende Bescheinigung manuell zu erstellen.
Ergänzender Hinweis: Die notwendigen Informationen über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit als solche (Stichwort: elektronische Meldung der Arbeitsunfähigkeit; Abruf der AU-Daten) können die Arbeitgebenden spätestens seit dem 1.1.2023 über die Verfahrensbeschreibung "Datenaustausch eAU" (Fundstelle Rz. 78) abrufen.
2.3.1 Bemessungszeitraum
Rz. 9
Für alle Arbeitnehmenden gilt zwecks Berechnung des Krankengeldes als Bemessungszeitraum der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (Abs. 2 Satz 1). Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber die Entgeltberechnung (Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung) für diesen Zeitraum abgeschlossen hat. Das ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgebenden aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmenden möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an.
Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen konnte. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 0,01 EUR abgerechnet wurde. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich, wenn für den Bemessungszeitraum mindestens 0,01 EUR Arbeitsentgelt berechnet wurde; sonst ist der davor liegende Entgeltabrechnungszeitraum, für den zuletzt Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, maßgebend (Abschn. 3.1.1.1.1.1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).
Fallen Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss auf den weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden (vgl. Abschn. 3.1.1.1.1 Abs. 2 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78; Beispiel in Rz. 10).
Bei den meisten Betrieben sind die Entgeltabrechnun...