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Bei einer nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung wechseln sich Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung und der tatsächlichen Nichtbeschäftigung ab. Dadurch ändert sich die Arbeitsvergütung teilweise erheblich (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 1/08 R). Von einer nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung spricht man z. B., wenn
- sich längere Perioden der Arbeitsverrichtung und der Arbeitsfreistellung (z. B. beim "Jobsharing") abwechseln oder
- die Arbeit nur an bestimmten Tagen oder nur saisonal verrichtet wird, um einen besonderen Arbeitsanfall zu erledigen (z. B. zum Monatsende bei starkem Kundenandrang, allgemein "auf Abruf").
Sofern Arbeitnehmende ihre Arbeit nicht kontinuierlich verrichtet können, kann die Krankenkasse gemäß § 47 Abs. 3 in ihrer Satzung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, um die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes sicherzustellen. Mit dieser Regelung soll den Krankenkassen ermöglicht werden, besondere Arbeitsformen (z. B. "Jobsharing") beim Krankengeld zu berücksichtigen. Da die Fallgestaltungen sehr vielfältig sind, würden gemäß der BT-Drs. 11/2237, S. 181, abschließende gesetzliche Regelungen den praktischen Bedürfnissen nicht hinreichend entsprechen. Gemäß der BT-Drs. kann dies aber durch flexible Satzungsregelungen erreicht werden, die auf den Zweck des Krankengeldes abstellen.
Nach Recherchen des Autors haben einige Krankenkassen solch eine Satzungsbestimmung geschlossen. Gemeinhin wird bei diesen Krankenkassen der Bemessungszeitraum auf eine Dauer von mindestens 3 Monaten erweitert. Beispielsweise hat die IKK classic in § 27 der zum Zeitpunkt der Drucklegung geltenden Satzung folgende Bestimmung getroffen:
Für Mitglieder mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung wird das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet, das aus dieser Beschäftigung erzielt und der Bemessung der Beiträge zugrunde gelegt worden ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt. Zur Berechnung des Regelentgeltes ist das Arbeitsentgelt durch neunzig zu teilen.
Die BEK trifft z. B. zum Zeitpunkt der Drucklegung in § 36 ihrer Satzung folgende Sonderregelung für das Krankengeld:
(1) Bei schwankendem Arbeitsentgelt wird für die Berechnung des Regelentgelts das Arbeitsentgelt aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen herangezogen.
(2) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung kann die BARMER die Zahlung und Berechnung des Krankengeldes den Erfordernissen im Einzelfall anpassen, um die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes sicherzustellen.
§ 20 Abs. 1 der Satzung der DAK deckt sich inhaltlich mit § 36 Abs. 1 der Satzung der BEK. § 20 Abs. 2 der Satzung der DAK weitet den Bemessungszeitraum wie folgt auf bis zu 12 Monate aus:
(2) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung passt die Kasse die Zahlung und Berechnung des Krankengeldes den Erfordernissen des Einzelfalles an, um die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes sicherzustellen. Hierfür kommt eine Erweiterung der heranzuziehenden Entgeltabrechnungszeiträume auf bis zu 12 Monate in Betracht.