Ein Arbeitnehmender ist bei 2 Arbeitgebenden beschäftigt und für die Dauer von 12 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Sein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt beträgt beim Arbeitgebenden A 5.800,00 EUR brutto bzw. 3.400,00 EUR netto, beim Arbeitgebenden B 2.650,00 EUR brutto bzw. 1.400,00 EUR netto.
Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes ist bei beiden Arbeitgebenden der Monat März 2025 (in beiden Fällen letztabgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum).
Rechtsfolge:
Das Regelentgelt beträgt
- aus der Beschäftigung A (5.800,00 EUR : 30 =) 193,33 EUR und
- aus der Beschäftigung B (2.650,00 EUR : 30 =) 88,33 EUR.
Das Gesamtregelentgelt von (193,33 EUR + 88,33 EUR =) 281,66 EUR übersteigt das in der Krankenversicherung für das Jahr 2025 geltende Höchst-Regelentgelt, welches 183,75 EUR beträgt. Die Regelentgelte aus beiden Beschäftigungen sind somit anteilig zu mindern. Als anteiliges Höchstregelentgelt ergibt sich dann
- aus der Beschäftigung A ein Betrag in Höhe von (183,75 EUR x 193,33 EUR : 281,66 EUR =) 126,13 EUR und
- aus der Beschäftigung B ein Betrag in Höhe von (183,75 EUR x 88,33 EUR : 281,66 EUR =) 57,62 EUR.
Ergänzende Anmerkung:
Diese 126,13 EUR sowie die 57,62 EUR sind später jeweils mit 70 % zu multiplizieren (vgl. Rz. 3). Als Ergebnisse ergeben sich
- aus Beschäftigung A (126,13 EUR x 70 % =) 88,29 EUR und
- aus Beschäftigung B (57,62 EUR x 70 % =) 40,34 EUR.
Diese 88,29 EUR bzw. 40,34 EUR (zusammen 128,63 EUR) dürfen 90 % des auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (§ 47 Abs. 1 Satz 2). Das tägliche Nettoarbeitsentgelt beträgt
- aus Beschäftigung A (3.400,00 EUR : 30 =) 113,33 EUR; von den 113,33 EUR 90 % = 102,00 EUR
- aus Beschäftigung B (1.400,00 EUR : 30 =) 46,67 EUR; von den 46,67 EUR 90 % = 42,00 EUR
Zusammen ergeben das (102,00 EUR + 42,00 EUR =) 144,00 EUR. Da 70 % des Regelentgelts (zusammen 128,33 EUR) niedriger als 90 % des täglichen Nettoarbeitsentgelt (144 EUR) sind, beträgt das tägliche Krankengeld (vor Abzug von Beitragsanteilen – Rz. 4 f.) 128,33 EUR.