2.7.1 Überblick
Rz. 73
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 6 erhält der arbeitsunfähige Versicherte sein Krankengeld auf der Basis eines kalendertäglichen Betrages, denn das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Das bedeutet aber nicht, dass der Versicherte von seiner Krankenkasse seinen täglichen Betrag des Krankengeldes auch jeden Tag ausgezahlt verlangen kann. Die Vorschrift soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass in die Krankengeldgewährung alle Tage einzubeziehen sind, an denen der Versicherte arbeitsunfähig ist (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.1992, 10 RK 26/91).
Ist das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat – also für jeden Tag eines Kalendermonats – zu zahlen, ist dieser Monat ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage dieses Monats mit 30 Tagen anzusetzen (Abs. 1 Satz 7; vgl. Rz. 74).
2.7.2 Zahlungsweise bei einem Leistungsanspruch, der für einen vollen Kalendermonat besteht (Abs. 1 Satz 7)
Rz. 74
Das Krankengeld ist aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 7 ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage eines Kalendermonats für 30 Tage zu zahlen, wenn für jeden Tag des Kalendermonats mindestens 0,01 EUR Krankengeld zu zahlen ist. Ruht der Anspruch auf Krankengeld für einen Teil des Monats im vollen Umfang (z. B. Entgeltfortzahlung, vollständiges Versagen des Krankengeldes, Einstellung der Krankengeldzahlung, weil der Reha-Antrag i. S. d. § 51 nicht rechtzeitig gestellt wurde), ist die 30-Tage-Regelung nicht anzuwenden; für die Zahlung sind dann die restlichen Kalendertage des betreffenden Kalendermonats anzusetzen.
Der Versicherte war arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 19.1. bis 6.8. Krankengeld. Für wie viele Tage ist Krankengeld zu zahlen?
Lösung:
Der Versicherte erhält wie folgt Krankengeld:
19.1. bis 31.1. |
= 13 Kalendertage |
= 13 Krankengeldtage |
1.2. bis 28./29.2. |
= 28/29 Kalendertage bei Schaltjahren |
= 30 Krankengeldtage |
1.3. bis 31.3. |
= 31 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.4. bis 30.4. |
= 30 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.5. bis 31.5. |
= 31 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.6. bis 30.6. |
= 30 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.7. bis 31.7. |
= 31 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.8. bis 6.8. |
= 6 Kalendertage |
= 6 Krankengeldtage |
gesamt |
|
199 Krankengeldtage |
Rz. 75
Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, das Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung), das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für jeden Kalendertag gezahlt, für den es vom Betroffenen beansprucht werden kann. Kann eine dieser Entgeltersatzleistungen für die volle Zeit eines Kalendermonats beansprucht werden, werden für die Zahlung dieses Kalendermonats ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kalendertage des Monats 30 Tage angesetzt (§ 65 Abs. 7 SGB IX).
Die 30-Tage-Regelung ist gemäß § 65 Abs. 7 SGB IX auch anzuwenden, wenn für einen Teil des Kalendermonats Krankengeld und für den anderen Teil Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) – also alles Entgeltersatzleistungen, die sich über das Regelentgelt berechnen – gezahlt wurde. Welche dieser Leistungen im Kalendermonat zuerst gezahlt wurde (ob zuerst z. B. Übergangsgeld oder zuerst z. B. Krankengeld), spielt keine Rolle. Der Kalendermonat hat in diesen Fällen ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner tatsächlichen Kalendertage 30 Zahltage. Voraussetzung ist natürlich, dass für jeden Tag dieses Monats auch ein Anspruch auf eine der oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen in Höhe von mindestens 0,01 EUR bestand (Abschn. 5 des GR v. 7.9.2022, Fundstelle Rz. 78).
Im Monat Februar ist für den fiktiven 29. und 30. Tag des Monats Krankengeld, Übergangsgeld usw. in der gleichen Höhe wie am 28.2. zu zahlen, wenn an einem jeden Tag des Monats Februar ein Anspruch auf die beschriebenen Entgeltersatzleistungen bestand.
Ist wegen der 30-Tage-Regelung z. B. für den 31. eines Kalendermonats keine Entgeltersatzleistung zu zahlen, wirkt sich das nicht negativ auf die fortbestehende Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3) bzw. auf die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung (§ 49 SGB XI) aus, weil der Grundanspruch auf die Entgeltersatzleistung von der Zahlungsweise unberührt bleibt.
Der arbeitsunfähige Versicherte bezieht wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 5.5. bis 2.7. Übergangsgeld. Weil der Versicherte nach Abschluss der Rehabilitationsleistung noch weiterhin für lange Zeit arbeitsunfähig ist, erhält er ab dem 3.7. Krankengeld.
Rechtsfolge:
Für jeden Tag des Monats Juli ist dem Grunde nach Krankengeld oder Übergangsgeld zu zahlen. Da somit dieser Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage fiktiv mit 30 Tagen angesetzt wird, hat die Krankenkasse, obwohl dem Grunde nach für den 31.7. ein Anspruch auf Krankengeld besteht, kein Krankengeld für den 31.7. zu leisten (Krankengeldauszahlung im Juli nur für die Zeit vom 3. bis 30.7.).
Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt auch für den 31.7. erhalten.
Rz. 76
Bezog die arbeitsunfähige Versicherte vor Begi...