Rz. 8

Nach der Gesetzesbegründung zu § 47a Abs. 2 (BR-Drs. 641/14 S. 94 f.) haben die Krankenkassen der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe des zugrunde liegenden Krankengeldes und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied durch elektronischen Nachweis zu übermitteln. Das Beitragsnachweisverfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen in Gemeinsamen Grundsätzen analog zu den ansonsten üblichen Datenübertragungsverfahren in der sozialen Sicherung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

Rz. 9

Die Krankenkasse des Krankengeldbeziehers hat ihren grundsätzlich die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags Träger-Beitragsanteil (nur Rentenversicherung) an das jeweilige Versorgungswerk zu melden und abzuführen. Der auf den Versicherten entfallende Beitragsanteil (= Versichertenanteil zur Rentenversicherung) wird dem Krankengeldbezieher zusammen mit dem Krankengeld ausgezahlt. Diesen Versichertenanteil muss der Krankengeldbezieher an das Versorgungswerk abführen.

Um die konkrete Höhe des Versichertenanteils festsetzen zu können, ist es erforderlich, dass der Krankengeldbezieher seinem Versorgungswerk die Abrechnung seines Krankengeldbezugs zusendet.

Damit aber die das Krankengeld zahlende Krankenkasse weiß, dass Beiträge an die jeweilige berufsständische Versorgungseinrichtung abzuführen sind, hat der Krankengeldbezieher das Bestehen einer Pflichtversicherung bei einer Versorgungseinrichtung nachzuweisen und die Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk zu beantragen (§ 47a stellt eine eigene Leistungsart dar; § 19 SGB IV).

Weitere Einzelheiten zum Verfahren – insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des elektronischen Verfahrens – werden derzeit noch von den zuständigen Spitzenverbänden der Krankenkassen geklärt.

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