Rz. 16

Um zu vermeiden, dass ein Versicherter, der aufgrund der Krankheit "A" beispielsweise bereits 75 Wochen Krankengeld erhalten hat und ab der 76. Woche nur noch wegen einer hinzugetretenen Krankheit "B" arbeitsunfähig ist, innerhalb einer Blockfrist evtl. für weitere 78 Wochen Krankengeld beziehen kann, bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 2, dass der Hinzutritt einer weiteren Krankheit die Leistungsdauer nicht verlängert.

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