Rz. 16
Die Wahl eines Tarifs ist überwiegend mit einer Bindungsfrist verknüpft. Die Frist ist notwendig, um einen missbräuchlichen Wechsel zwischen Tarifen je nach Erwartung der Inanspruchnahme von Leistungen zu verhindern (BT-Drs. 16/3100 S. 109). Auch wegen der bei diesen Tarifen notwendigen langfristigen Kalkulationsgrundlage erscheint die Bindungsfrist angebracht. Ein Versicherter kann sich nicht auf die Bindungsfrist berufen, wenn er rechtswidrig zum Tarif zugelassen wurde. Die Aufhebung der Entscheidung ist vielmehr nach § 45 SGB X zu prüfen.
Bindungsfristen
Wahltarif | Rechtsgrundlage – § 53 SGB V - | Bindungsfrist – Jahre - | Anmerkung |
Besondere Versorgungsformen | Abs. 3 | keine Bindungsfrist | Die Versicherten sind durch die jeweiligen Vorschriften über die Versorgungsform an ihre Entscheidung gebunden. |
Teilkostenerstattung | Abs. 7 | keine Bindungsfrist | Die Versicherten entscheiden sich für 2 Jahre für die Teilkostenerstattung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB V). |
Nichtinanspruchnahme | Abs. 2 | 1 | Eine kurze Bindungsfrist erhöht die Attraktivität des Tarifs. |
Kostenerstattung | Abs. 4 | 1 | Eine kurze Bindungsfrist erhöht die Attraktivität des Tarifs. |
Selbstbehalt | Abs. 1 | 3 | Der Tarif erfordert eine langfristige Kalkulationsgrundlage. |
Krankengeld | Abs. 6 | 3 | Der Tarif erfordert eine langfristige Kalkulationsgrundlage. |
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