Rz. 57
Die Regelung schließt an die grundsätzlich aufgrund der Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 eintretende Versicherungspflicht an und schließt diese durch Versicherungsfreiheit zugleich aus. Die in Abs. 2 geregelte Versicherungsfreiheit Hinterbliebener der (zuvor) nach Nr. 2, 4 bis 6 Versicherungsfreien steht im engen Zusammenhang mit der Regelung in Nr. 6. Sie ist eingefügt worden, um zu verhindern, dass diese Hinterbliebenen von Versicherungsfreien, die bei Bezug einer eigenen Rente wegen Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 selbst nicht in der KVdR versichert wären, in der KVdR versichert sind. Die Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf Hinterbliebene, die Anspruch auf Beihilfe haben, dient letztendlich lediglich der Weiterführung der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
Rz. 58
Der Anwendungsbereich der Vorschrift und die Zahl der davon Betroffenen ist jedoch aufgrund der verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen gering. Einerseits bezieht sich die Versicherungsfreiheit lediglich auf die Versicherungspflicht als Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 (KVdR). Die Hinterbliebenen müssen daher überhaupt einen Hinterbliebenenrentenanspruch aus der Rentenversicherung des Verstorbenen haben. Bereits dies ist nicht immer der Fall. Die KVdR setzt weiterhin die Erfüllung von Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Bei den im Krankheitsfall beamtenähnlich Versorgten sind typischerweise auch die Familienangehörigen in diesen Krankenversicherungsschutz außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen, sodass sie dann als Hinterbliebene auch nur selten diese Vorversicherungszeit erfüllen, sodass schon deshalb die KVdR ausscheidet. Es ist allerdings möglich, dass die Hinterbliebenen aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft die Vorversicherungszeit in eigener Person erfüllen.
Rz. 59
Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Vorschrift nur und so lange gilt, als die Hinterbliebenen ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten. Bei Beantragung einer eigenen Rente und Erfüllung der Vorversicherungszeit für die KVdR tritt Versicherungspflicht als Rentner auch dann ein, wenn die Beihilfeansprüche weiterhin bestehen.
Rz. 60
Die Begrenzung der Versicherungsfreiheit der Hinterbliebenen allein auf die KVdR bedeutet auch, dass die Krankenversicherungspflicht aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Ausübung einer Beschäftigung ist Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht durch Abs. 2 oder 3 ausgeschlossen, da Abs. 3 auch den Abs. 2 von der absoluten Versicherungsfreiheit ausnimmt. Trotz hoher Hinterbliebenenversorgung und Anspruchs auf Beihilfe wird die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung oder anderer Tatbestände des § 5 nicht ausgeschlossen und es besteht nicht einmal ein Befreiungsrecht, wenn alle Einnahmen zusammen die JAEG übersteigen (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 42/92; Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG v. 25.2.2004, 1 BvR 1564/94).