Rz. 6
Die Regelung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Leistungserbringer den Erhalt von Zuzahlungen ohne gesonderte Vergütung zu quittieren haben, d. h., für das Ausstellen einer Quittung keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Versicherten oder der Krankenkasse besitzen. Dies gilt auch für die Krankenkassen, soweit sie selbst Zuzahlungen einziehen. Dies setzt in jedem Fall voraus, dass der Versicherte die Patientenquittung verlangt. Die Leistungserbringer sind nicht zur automatischen Ausstellung verpflichtet. Da diese Quittungen u. a. als Nachweis für das Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 maßgebend sind, sind hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben Mindestanforderungen zu erfüllen, die eine Überprüfung durch die Krankenkassen ermöglichen. Die Krankenkassen akzeptieren nur solche Zuzahlungsbelege, aus denen
- Vor- und Zuname des Versicherten,
- Art der Leistung (z. B. Arzneimittel, Heilmittel),
- Zuzahlungsbetrag,
- Datum der Abgabe und
- abgebende Stelle (z. B. Apotheke)
hervorgehen.
Der Nachweis kann auch in Form eines Quittungsheftes erbracht werden. Sonstige Beträge, z. B. Mehrkosten oder auch Selbstmedikationen, sind nicht einzutragen.
Der Patient kann von seinem behandelnden Arzt eine Patientenquittung verlangen (vgl. die Komm. zu § 305 Abs. 2). Sie muss in verständlicher Form alle Leistungen auflisten, die der Vertragsarzt bei der Krankenkasse abrechnet. Wenn sich der Patient diese Bescheinigung direkt nach der Behandlung ausstellen lässt, ist sie für ihn kostenfrei. Verlangt er eine quartalsweise Auflistung, hat er eine Aufwendungspauschale von 1,00 EUR zzgl. Versandkosten zu zahlen.
Ein Krankenhaus muss innerhalb von 4 Wochen nach Behandlungsabschluss auf Verlangen des Versicherten schriftlich in verständlicher Form über die erbrachten Leistungen und die dafür von der Krankenkasse zu zahlenden Entgelte unterrichten.
Rz. 6a
Die vom Versicherten zu entrichtenden Zuzahlungen sind grundsätzlich vom Leistungserbringer einzuziehen und mit dessen Zahlungsanspruch gegen die Krankenkasse zu verrechnen (vgl. § 43c Abs. 1 Satz 1; gesetzlicher Inkassoauftrag). Eine Verpflichtung des Leistungserbringers, die Zuzahlungen mit Zwangsmitteln einzuziehen, besteht nicht. Er hat lediglich den Versicherten mit gesonderter schriftlicher Aufforderung zur Zahlung zu mahnen (§ 43c Abs. 1 Satz 2). Kommt der Versicherte dem innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, zieht die Krankenkasse die Forderung ein.
Ob ein Versicherter zur Zuzahlung verpflichtet ist, ist den speziellen Vorschriften des Leistungsrechts zu entnehmen. Dazu gehören die von den Versicherten zu entrichtenden Zahlungen, auf die die Krankenkassen Anspruch haben. Erfasst werden nach dem systematischen Standort der Vorschrift die in den §§ 27 bis 43b geregelten Zuzahlungen (Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 43c Rz. 8). Die Krankenkassen ziehen nicht die Zuzahlungen ein, die Versicherte den Leistungserbringern und nicht den Krankenkassen schulden. Dazu gehören insbesondere
- der Versichertenanteil bei der kieferorthopädischen Behandlung (§ 29),
- Zahlungen an Leistungserbringer für Leistungen, die Festbeträge übersteigen (z. B. für Arznei- und Verbandmittel nach § 31 Abs. 2),
- der Eigenanteil der Versicherten an Fahrkosten (§ 60; Ausnahme: Fahrten von Rettungsdiensten, bei denen die Krankenkasse unmittelbar die Zuzahlung einzieht).
Für Hilfsmittel schließt § 33 Abs. 8 Satz 2 HS 2 die Einziehung durch die Krankenkasse aus. Das Inkassorisiko trägt der Leistungserbringer.
Ein besonderes Einzugsverfahren gilt für Zuzahlungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (§ 43c Abs. 3). Ein Einzug durch die Krankenkasse ist ausgeschlossen. Vielmehr ziehen die Krankenhäuser im Auftrag der Krankenkassen die Zuzahlung als Beliehene ein (§ 43c Abs. 3 Satz 3 bis 5). Dafür erhalten die Krankenhäuser eine angemessene Kostenpauschale (§ 43c Abs. 3 Satz 6).