Rz. 9

Gibt die Apotheke das verordnete Arzneimittel als Teilmenge einer größeren Packung ab, ist die Zuzahlung nach Satz 1 auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten. Eine Teilabgabe kann z. B. erfolgen, weil die verschriebene Packungsgröße weder als Einzelpackung noch in Form von mehreren Packungen der kleineren Packungsgröße verfügbar ist. Bis zum 31.1.2024 haben Versicherte in diesem Fall die Zuzahlung auf die gesamte Packung zu zahlen, aus der die Teilmenge entnommen wurde. Um eine Entlastung der Versicherten zu bewirken, ist die Zuzahlung ab 1.2.2024 auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten (BT-Drs. 20/6871 S. 36).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge