Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB V eingefügt und hat am 1.1.2004 im Rahmen der Neuregelung bei Zuzahlungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) die bisherige Überforderungsklausel abgelöst. Aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB ab 1.1.2005 wurde Abs. 2 Satz 5 redaktionell angepasst. Durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) ist Abs. 2 Satz 6 zum 6.8.2004 angefügt worden. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) fasste Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 zum 30.3.2005 neu.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378), das am 1.4.2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Anforderungen für die Belastungsgrenze chronisch Kranker, wenn sie sich nicht therapiegerecht verhalten, verschärft und in Abs. 1 die Sätze 3 bis 5 und die Sätze 7 bis 9 eingefügt. Der frühere Abs. 1 Satz 3 wurde Satz 6 und Abs. 1 Satz 4 wurde Satz 10. Ein neuer Abs. 5 wurde angefügt.
Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) aufgehoben, nachdem die Vorschrift zeitlich überholt war; ebenfalls wurde der Termin in Abs. 1 Satz 5 im Hinblick auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gestrichen.
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG)" vom 3.4.2013 (BGBl. I S. 617) wurden mit Wirkung zum 9.4.2013 die Abs. 1 und 2 teilweise neu gefasst, Abs. 1 Satz 3, 4, 6 und 9 geändert und Abs. 1 Satz 7 und 8 aufgehoben. In Abs. 2 haben die Sätze 1, 3, 5 und 6 Änderungen erfahren und es wurde ein neuer Satz 7 angefügt.
Rz. 1a
Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 1 Satz 6 geändert. Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen, mit denen der Name "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" durch den Namen "Medizinischer Dienst" ersetzt wird.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 5 zur Rechtsbereinigung wegen des zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Evaluierungsauftrags aufgehoben.