0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung v. 1.1.1989 durch das Gesundheitsreformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I 1988 S. 2477) in Kraft getreten. Enthalten war die Beitragsrückzahlung als Erprobungsregelung. Die Norm wurde durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) neu gefasst und trat am 1.7.1997 in Kraft.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift ergänzt § 63. Die ausgewerteten Modellvorhaben dienen dazu, die Leistungen der Krankenversicherung sowie Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung weiterzuentwickeln (BT-Drs. 13/6087 S. 27). An die Validität der wissenschaftlichen Auswertung werden hohe Anforderungen gestellt. Diese muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Durch die Veröffentlichung werden eine wiederholte Begleitung oder parallele Modellvorhaben vermieden.
2 Rechtspraxis
2.1 Begleitung und Auswertung (Satz 1)
Rz. 2
Die Modellvorhaben der Krankenkassen und ihrer Verbände werden wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Dazu sind unabhängige Sachverständige zu beauftragen. Die Modellvorhaben sollen Erkenntnismaterial bereitstellen, das der Gesetzgeber und die Selbstverwaltung der Krankenkassen für die Weiterentwicklung der Leistungen und der Organisation und Finanzierung der Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen können (BT-Drs. 13/6087).
Rz. 3
Eine wissenschaftliche Begleitung ist die fachübergreifende Begleitung der Modellvorhaben durch Experten. Diese arbeiten nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards. Die Modellvorhaben werden an unabhängige Organisationen außerhalb der Krankenkassen und ihrer Verbände vergeben. In der Praxis hat sich durchgesetzt, auf erforderliches Expertenwissen in den Verbänden und Vereinigungen der Leistungserbringer zurückzugreifen und diese zu beteiligen. Im Ergebnis müssen Rückschlüsse auf die gesetzliche Krankenversicherung möglich sein.
Rz. 4
Die Auswertung gibt darüber Auskunft, ob die mit den Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.
2.2 Veröffentlichung (Satz 2)
Rz. 5
Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen. Damit sind sie allgemein und ungehindert zugänglich. In der Praxis werden dafür verschiedene Medien genutzt (u. a. das Internet). Sollten mehrere unabhängige Wissenschaftler beteiligt sein, und diese zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wäre dies im Bericht auszuführen (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 65 Rz. 6).
3 Literatur
Rz. 6
Töpfer/Opitz, Bedeutung und Einfluss von Bonusprogrammen, Welt der Krankenversicherung 2017 S. 110.