Rz. 40

Die vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder des Stiftungsrats haben ein Einspruchsrecht gegen Anträge oder Teile von Anträgen zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Abs. 7 Nr. 4 (Satz 5). Der Einspruch ist zu substanziiert zu begründen. Eine Beschlussfassung über den Antrag oder Teile eines Antrags ist danach nur mit einer qualifizierten Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder möglich (Satz 6). Zum Pflichtinhalt der Stiftungssatzung gehört eine Bestimmung, die das Verfahren regelt (Satz 7).

 

Rz. 41

Der GKV-Spitzenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Stifter stellt den Hauptteil der Finanzmittel für die Stiftung zur Verfügung. Vor dem Hintergrund dieser wichtigen konstitutiven Rolle und der Verantwortung des GKV-Spitzenverbandes für die Versichertengelder steht den Mitgliedern des GKV-Spitzenverbandes im Stiftungsrat ein Einspruchsrecht zu (BT-Drs. 20/6014 S. 33).

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