Rz. 50

Ab dem Jahr 2022 erhöht sich die Pauschale nach Satz 2 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2022 bedeutet das wegen der unveränderten Bezugsgröße im Vergleich zu 2021, dass die Pauschale von zuletzt 141,73 EUR auch im Jahr 2022 gilt. Die Regelung sichert eine an der Lohn- und Gehaltsentwicklung orientierte Anpassung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale und sorgt damit für einen ausreichenden Finanzierungsmechanismus (BT-Drs. 17/11267 S. 30).

 

Rz. 50a

Die Pauschale wurde ab 1.1.2023 wegen fehlenden Einvernehmens des GKV-Spitzenverbandes mit den Ländern wie gesetzlich vorgesehen entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) fortgeschrieben und vorläufig auf einen Wert von 146,26 EUR je Fall festgesetzt (GKV-Spitzenverband RS 2022/767 v. 12.12.2022). Für die Zeit ab 1.5.2023 hat das BMG die Pauschale auf 110,05 EUR je Fall festgesetzt (Satz 12; GKV-Spitzenverband RS 2023/194 v. 11.4.2023).

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