Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 3 Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2188) wurde mit Wirkung zum 1.9.1993 in Abs. 1 die Nr. 3 angefügt.
Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) fügte in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.1999 den Satz 2 an.
Durch Art. 3 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde mit Wirkung zum 1.4.2003 der bisherige Wortlaut zum Abs. 1 und dort in Satz 1 die Verweisung auch auf § 8a SGB IV ergänzt sowie der Abs. 2 (Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiungsrecht) angefügt.
Durch Art. 2 Abs. 11 Buchstabe a, Art. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz – JFDG) v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) wurden mit Wirkung zum 1.6.2008 in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 2 neu gefasst und die Nr. 3 gestrichen.
Mit Art. 9 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 3 neu mit dem Verweis auf das Bundesfreiwilligendienstgesetz eingefügt.
Durch Art. 3 Nr. 1, Art. 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 der Abs. 3 angefügt (Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiungsrecht ab 1.1.2013).
Mit Art. 1 Nr. 4, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 3 aufgehoben.
Durch Art. 8 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde mit Wirkung zum 1.10.2022 Abs. 2 aufgrund der dort ehemals vorgesehenen, jedoch durch Zeitablauf überholten Übergangsregelung neu gefasst. Die Neuregelung war erforderlich, weil der Gesetzgeber ebenfalls mit Wirkung zum 1.10.2022 die Vorschrift des § 8 SGB IV grundlegend geändert hat. Diese sieht nunmehr keine feste Geringfügigkeitsgrenze (vorher 450,00 EUR) mehr vor, sondern eine dynamische, in Anlehnung an den Mindestlohn vgl. § 8 Abs. 1a SGB IV.