Rz. 72

Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) wurde Abs. 3 mit Inkrafttreten zum 1.1.2015 eingeführt. Der Gesetzgeber hat damit infolge der Änderung der Befreiungstatbestände in Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 3 eine Bestandsschutzregelung für bereits am 31.12.2014 bestehende Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 3 i. d. F. vom 22.12.2011 normiert (insoweit wird auf die Kommentierung in Rz. 27a bis 27i verwiesen).

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