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Für die freiwillige Versicherung gibt es dem Grunde nach keine feste gesetzliche Zuständigkeit. Eine Ausnahme war die Regelung des § 190 Abs. 3, wonach sich beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung bei der bisherigen Krankenkasse fortsetzte, wenn keine Austrittserklärung (Kündigung) erfolgt. Eine solche Zuweisung gilt seit dem 1.8.2013 auch für die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4. Nachdem durch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1946) eine rein zeitlich bestimmte Bindungsfrist von 18 Monaten infolge der Wahl einer Krankenkasse (§ 175 Abs. 4 Satz 1) für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eingeführt wurde, müssen insbesondere die zuvor Versicherungspflichtigen auch für die freiwillige Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse bleiben, bis die Bindungsfrist erfüllt ist. Auch bei beitrittsberechtigten ehemals Familienversicherten bleibt ein früher ausgeübtes Wahlrecht für die Zuständigkeit maßgeblich. Es besteht jedoch im Anschluss an eine Familienversicherung die Möglichkeit der Wahl einer anderen Krankenkasse, wenn die Bindungsfristen abgelaufen sind (BSG, Urteil v. 13.6.2007, B 12 KR 19/06 R, SozR 4-2500 § 175 Nr. 2). Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist wohl die Auffassung des GKV-Spitzenverbandes im Rundschreiben v. 17.6.2014 "Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V" unter III.3.3. Abs. 2 zu sehen, wonach an Stelle der obligatorischen Weiterversicherung bei der bisherigen Krankenkasse die Neuwahl einer Krankenkasse im Zusammenhang mit einer Beitrittserklärung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 erfolgen kann. Selbst in Fällen der Beitrittsberechtigung als Auslandsrückkehrer oder nach Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen Organisation kann ein früher ausgeübtes Wahlrecht noch zwingend zur Zuständigkeit der letzten Krankenkasse führen.

Sonstige Beitrittsberechtigte müssen und können für die freiwillige Versicherung eine zuständige Krankenkasse durch Ausübung des Wahlrechts nach § 175 gegenüber einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse bestimmen (vgl. Komm. zu § 173). Bei diesen Personen fällt die Beitrittserklärung (§ 188 Abs. 3) mit der Wahlrechtsausübung zusammen und führt dann zur Bindungsfrist an diese Krankenkasse für die Zeit von 18 Monaten (§ 175 Abs. 4 Satz 1).

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