Rz. 3

Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds betragen (§ 271 Abs. 2 Satz 3). Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die Mindesthöhe, werden die darüber hinausgehenden Mittel den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2022 zugeführt. Grundlage für die Berechnung des Entnahmebetrages ist die Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Abs. 2 im Herbst 2021 für den Abschluss des Geschäftsjahres 2021. Die Entnahmen aus der Liquiditätsreserve nach § 271 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 im Jahr 2022 in Höhe von insgesamt etwa 700 Mio. EUR sind dabei von den Mitteln oberhalb der Mindesthöhe abzuziehen.

 

Rz. 4

Mit der im Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze durch den neuen § 20i Abs. 3 Satz 13 vorgesehenen vollständigen Erstattung der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve aufgrund der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung im Jahr 2021 durch den Bund wird der Gesundheitsfonds im Jahr 2021 im Umfang von derzeit geschätzt rund 3 Mrd. EUR entlastet. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass dieser Betrag vollständig zur Reduzierung der GKV-Finanzierungslücke im Jahr 2022 herangezogen wird (BT-Drs. 19/30560 S. 52).

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