Rz. 3

Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend. Die Aufzeichnung kann daher auch hinsichtlich anderer Daten erfolgen, soweit sie für spätere Leistungsgewährungen erforderlich sein können. Sie muss versichertenbezogen vorgenommen werden. Erforderlich ist eine Angabe, wenn ohne sie die Voraussetzungen einer späteren Leistungsgewährung nicht abschließend beurteilt werden können (Holtbrügge, in: LPK-SGB XI, § 102 Rz. 5; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 102 Rz. 4). Die dafür erforderliche Prognose ist wegen der Unsicherheiten in der gesundheitlichen Entwicklung häufig nicht einzelfallbezogen zu leisten. Daher ist auf eine generalisierende Betrachtungsweise anhand des Leistungsspektrums und der Leistungshäufigkeit abzustellen (Holtbrügge, a. a. O., Rz. 5; Didong, a. a. O., Rz. 3; auf die Vertretbarkeit abstellend Behr, in: PflegeV-Komm., § 102 Rz. 2). Ihr Inhalt wird Bestandteil des nach § 99 zu führenden Versichertenverzeichnisses.

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