Rz. 17
Bei dem Transparenzbericht handelt es sich – anders als bei Maßnahmebescheiden gemäß Abs. 2 – um keinen Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Ankündigung der Veröffentlichung eines Transparenzberichtes wie auch für die Veröffentlichung selbst. Hierzu fehlt es an einer verbindlichen Regelung i. S. d. § 31 SGB X. Die Veröffentlichung erfolgt vielmehr durch einen nicht mit den Mitteln des Widerspruchs und der Klage anfechtbaren Realakt. Die Pflicht der Pflegeeinrichtung, die Veröffentlichung zu dulden, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Insoweit verstößt die konkrete Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Transparenzberichts bei Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe auch nicht gegen das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.10.2010, L 4 P 12/10 B ER mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung von Qualitätsdarstellungen zu folgen.
Rz. 18
Zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen kann die Pflegeeinrichtung bei der Sozialgerichtsbarkeit einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (Sicherungsanordnung) beantragen. Grundsätzlich erfordert dies, dass ohne dessen Gewährung der Pflegeeinrichtung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglichen Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss v. 25.10.1988, 2 BvR 745/88; BVerfG, Beschluss v. 25.2.2009, 1 BvR 120/09). Nach mehrheitlicher Auffassung der Landessozialgerichte setzt die vorläufige Untersagung der Veröffentlichung eines Transparenzberichts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes deshalb voraus, dass sich aus dem beanstandeten (vorläufigen) Transparenzbericht hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Wertungen des Berichtes den Boden der Neutralität, der Objektivität oder der Sachkunde verlassen haben, insbesondere wenn offensichtliche oder bewusste Fehlurteile, bewusste Verzerrungen, die Behauptung unwahrer Tatsachen, willkürliches Vorgehen oder Schmähkritik glaubhaft gemacht sind (vgl. u. a. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.10.2010, L 4 P 12/10 B ER; ferner LSG NRW, Beschluss v. 15.11.2010, L 10 P 76/10 B ER; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.5.2010, L 27 P 18/10 B ER).
Rz. 19
Ein Klageverfahren in der Hauptsache dürfte daneben – jedenfalls nach Abschluss eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – in seiner Bedeutung zurücktreten. Dies gilt umso mehr als den Interessen der Pflegeeinrichtung die zeitnahe Durchführung einer von ihr beantragten Wiederholungsprüfung regelmäßig mehr dienen dürfte als ein möglicherweise lang andauerndes Klageverfahren mit ungewissen Erfolgsaussichten.