Rz. 6
Abs. 3 Satz 1 ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierbei können nach Abs. 3 Satz 2 auch Mindest- und Höchstsätze unter angemessener Berücksichtigung der beteiligten Interessen festgelegt werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen