Rz. 156
Mit § 14 Abs. 3 wird klargestellt, dass der Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung mit Inkrafttreten der Neuregelung ab dem 1.1.2017 nicht mehr gesondert erfasst wird. Während in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung mit § 14 Abs. 4 Nr. 4 ("… im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechselnd und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen") ein insoweit spezielles Kriterium abgebildet war, sollen etwaig vorhandene Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, infolge derer allenfalls eine nur eingeschränkte Haushaltsführung möglich ist, bereits in den in Abs. 2 genannten Kriterien Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drs. 1875926 S. 110 f.).
Die Beeinträchtigungen bleiben also weiterhin für die Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit relevant, sie werden aber über andere Kriterien als bisher abgebildet. In der Gesetzbegründung wird beispielhaft darauf hingewiesen, dass bestimmte körperliche oder kognitive Beeinträchtigungen, die in den Bereichen des Abs. 2 erfasst werden, dazu führen, dass zugleich auch die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung beeinträchtigt ist (BT-Drs. 1875926 S. 110 f.).
Rz. 157
Damit die gleichen Beeinträchtigungen nicht doppelt erfasst und gewertet werden, sind die Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung – neben Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten in dem Bereich der außerhäuslichen Aktivität – gleichwohl nach Maßgabe von § 18 Abs. 5a gesondert zu erheben.
Rz. 158
Hinsichtlich des hier relevanten Kriteriums der Haushaltsführung bedarf es Angaben zu folgenden Aktivitäten: Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten und Umgang mit Behördenangelegenheiten.
Rz. 159
Die in diesem Zusammenhang erfassten Informationen fließen aber nicht in die Ermittlung des Pflegegrades ein. Ziel soll es gemäß § 18 Abs. 5a Satz 2 vielmehr sein, diese Erhebungen und Informationen zu nutzen, um sowohl eine umfassende Beratung und die Erstellung eines individuellen Versorgungsplanung nach § 7a als auch das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V, eine individuelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung zu ermöglichen. Sie dienen – zusammengefasst – einerseits als Grundlage für eine differenzierte Pflegeplanung, andererseits bieten sie Anhaltspunkte für den Leistungsumfang der Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 (vgl. zu alledem BT-Drs. 18/5926 S. 110).
Rz. 160
Wie auch in der Begründung zu § 36 klargestellt wird, werden also Hilfen bei der Haushaltsführung auch weiterhin gewährt.
Rz. 161
Dafür hat sich auch der Expertenbeirat ausgesprochen: Aus pflegefachlichen Gründen solle die hauswirtschaftliche Versorgung Bestandteil der Leistungen der Pflegeversicherung bleiben (vgl. S. 32 des Abschlussberichts v. 27.6.2013).