Rz. 15a

Nr. 2a erweitert den Personenkreis der Versicherungspflichtigen, die bislang keinen Zugang zur Sozialversicherung hatten. Die Vorschrift, die die Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II betrifft, ist in § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI und in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V für Pflege- und Krankenversicherung im Wortlaut nahezu identisch. Es handelt sich in erster Linie um erwerbsfähige Personen, die nunmehr einen unmittelbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Grundvoraussetzung für die Versicherungspflicht ist der Bezug dieser bedürftigkeitsabhängigen Leistung.

Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Komm. zu § 5 SGB V.

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