Rz. 16
Nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) sind landwirtschaftliche Unternehmer, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und die Altenteiler krankenversicherungspflichtig. Ausführliche Bestimmungen hierüber enthält das 2. KVLG 1989 v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2557).
Rz. 17
In der Krankenversicherung der Landwirte ist nicht versichert, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig ist oder dessen Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger fortbesteht (z.B. bei unbezahltem Urlaub bis zu einem Monat).
A. steht als Kraftfahrer bei der Firma B. in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Daneben betreibt er einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb. Für die Zeit der Getreideernte lässt er sich mit Zustimmung seines Arbeitgebers für einen Monat ohne Fortzahlung des Entgelts beurlauben. Danach nimmt er seine Beschäftigung als Kraftfahrer wieder auf.
Lösung:
A. ist nach anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) wegen seiner Beschäftigung bei der Firma B. krankenversicherungspflichtig. Also scheidet eine Krankenversicherung als Landwirt aus, obwohl er einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs bleibt seine Versicherung bei seiner Krankenkasse erhalten.
Rz. 18
Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers sind in der Krankenversicherung der Landwirte versichert, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind. Für die Versicherungspflicht dieser Personen ist es nicht erforderlich, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst versicherungspflichtig ist. Es genügt, dass der mitarbeitende Familienangehörige in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist.
Rz. 19
Als mitarbeitende Familienangehörige in diesem Sinne gelten Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Pflegekinder. Pflegekinder sind nach den Vorschriften des § 2 Abs. 4 KVLG Personen, mit denen der Unternehmer oder sein Ehegatte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und diese in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Der Ehegatte selbst gehört in diesem Sinne nicht zu den Familienangehörigen. Für die Versicherungspflicht wird vorausgesetzt, dass der Familienangehörige hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist. Eine hauptberufliche Beschäftigung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine unbefristete Beschäftigung mindestens 25 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt.