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§ 37 SGB XI trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.4.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 (Leistungsbeginn 1.4.1995) in Kraft und wurde durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 25.6.1996, in Kraft ab 1.7.1996, geändert. Mit dem 4. SGB XI-ÄndG v. 21.6.1999 (BGBl. I S. 1656) wurde mit Abs. 2 Satz 2 die Regelung für den Sterbemonat angefügt und mit Abs. 3 Satz 3 die Kostenübernahme für den Pflege-Beratungsbesuch geändert. Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728), in Kraft seit 1.1.2002, veränderte den Abs. 3 inhaltlich und fügte Abs. 4 bis 6 hinzu.

Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) die Leistungsbeträge in Abs. 1 erhöht, mit Abs. 2 Satz 3 die Möglichkeit der Rücküberweisung des Pflegegeldes durch die Geldinstitute bei Tod des Pflegebedürftigen sowie mit Abs. 3 Satz 6 und 7 die Regelung des Beratungsbesuches für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz angefügt, die Abs. 4 und 5 angepasst sowie die Abs. 7 und 8 mit den Regelungen von Beratungsstellen und Pflegeberater/innen neu angefügt.

Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I 2246) wurden mit Wirkung zum 30.10.2012 mit Abs. 2 Satz 2 die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes eingefügt. Die Leistungsbeträge wurden durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) zum 1.1.2015 erhöht.

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) änderte zum 1.1.2016 Abs. 2 Satz 2 und passte die Dauer der hälftigen Weiterzahlung des Pflegegeldes dem Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege und Ersatz- bzw. Verhinderungspflege an; mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und der Einführung der 5 Pflegegrade zum 1.1.2017 traten notwendige Folgeänderungen in Kraft.

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