Rz. 1

§ 4 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Abs. 2 Satz 2 wurde durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) geändert. Nach der vorherigen Fassung sollten die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Pflege von pflegebedingten Aufwendungen entlastet werden. Mit dem 1. SGB XI-ÄndG ist klargestellt worden, dass diese Entlastung sich auch auf die teilstationäre Pflege erstrecken soll. Darüber hinaus ist der Begriff "pflegebedingte Aufwendungen" dahingehend konkretisiert, dass es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind.

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