Rz. 3
Unter den im nachfolgenden Teil beschriebenen Voraussetzungen billigt der Gesetzgeber dem Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf teilstationäre Pflege ohne zeitliche Begrenzung zu. Er lässt der Pflegekasse im Falle der erfüllten Voraussetzungen in Verbindung mit der Willenserklärung (Antrag) des Pflegebedürftigen keinerlei Ermessensspielraum.
Rz. 4
Anders als bei der vollstationären Pflege ist die teilstationäre Pflege – wie auch die häusliche Pflege – gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 darauf ausgerichtet, die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen. Den Regeln der vollstationären Pflege folgend, übernimmt die Pflegekasse nach § 4 Abs. 2 Satz 2 allerdings nur die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, also weder Investitionskosten noch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Zu den allgemeinen Pflegeleistungen zählen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen (gemäß der Pflegegrade) zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Der so beschriebene Leistungsinhalt teilstationärer Pflege ist noch zu ergänzen um den Zusatz, dass die vorstehenden Hilfen grundsätzlich diejenigen Maßnahmen enthalten sollen, die zur Minderung der Pflegebedürftigkeit beitragen sollen, die Verschlimmerungen oder Sekundärerkrankungen entgegenwirken.
Die zu den allgemeinen Pflegeleistungen zählenden Einzelfallhilfen sind
- körperbezogene Pflegemaßnahmen,
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
- medizinische Behandlungspflege und
- Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung (diese Leistung wird über einen gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung abgegolten).
Die Leistungen der teilstationären Pflege gehen denjenigen der vollstationären Pflege gemäß § 3 Satz 2 vor.
Rz. 5
Einzelheiten zu den Einzelfallhilfen können der Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 75 Abs. 6 zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 zur teilstationären Pflege, die zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet werden, entnommen werden.
Rz. 6
Die Leistung der teilstationären Pflege ist gemäß Abs. 3 seit 1.1.2015 den ambulanten Pflegeleistungen (Pflegesachleistung nach § 36, Pflegegeld nach § 37 und Kombinationsleistung nach § 38) gleichgestellt. Eine gegenseitige Anrechnung findet nicht mehr statt. Der Gesetzgeber hat die bisherige sehr komplexe Regelung der Kombination aufgehoben und möchte damit nicht nur den Betroffenen helfen, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Unterstützung pflegender Angehöriger und zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf leisten. Außerdem wird der erhöhte Verwaltungsaufwand im Rahmen der Leistungsabrechnung bei Pflegekassen und Leistungserbringer abgebaut (BT-Drs. 18/1798).
Rz. 7
Die Leistungsform "Tages- oder Nachtpflege" bietet sich ebenso wie die Kurzzeitpflege (§ 42) für den Übergang von der vollstationären (Krankenhaus-)Behandlung zur ambulanten Pflege an und kann ggf. wesentlich zur Verkürzung der vollstationären Behandlung beitragen.