Rz. 3

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass häusliche Pflege i. S. d. §§ 36 ff. nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege i. S. v. § 41 nicht ausreicht. Weitere Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 besteht und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde .

Eine Anwartschaftszeit für Leistungen der Kurzzeitpflege besteht im Gegensatz zur Rechtslage bei der Verhinderungspflege i. S. d. § 39 seit Inkrafttreten des Vierten SGB XI-Änderungsgesetzes zum 1.8.1999 nicht mehr.

 

Rz. 4

Die Gründe für den Ausfall häuslicher und teilstationärer Pflege können vielfältig sein. Ein Grund kann darin bestehen, dass Angehörige des Pflegebedürftigen mit einer schnellen Entscheidung über die Art der etwa nach stationärem Aufenthalt zu leistenden Pflege überfordert sind, vielmehr sich zunächst über die vorhandenen Möglichkeiten informieren und sie abwägen müssen. Ein anderer Grund kann in Umbaumaßnahmen im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen bestehen. In diesem Fall haben die Angehörigen zwar regelmäßig bereits eine hinreichend klare Vorstellung von der zu erbringenden Pflege, indes kann die Pflege aus räumlichen Gründen einstweilen faktisch nicht erbracht werden, und zwar auch nicht teilweise, so dass sowohl die häusliche Pflege als auch die teilstationäre Pflege ausscheidet.

 

Rz. 5

Die häusliche und die teilstationäre Pflege dürfen nur vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Ist dauerhaft klar, dass diese beiden Pflegeformen nicht in Betracht kommen, besteht nicht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Die Übergangszeit, in der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann, muss sich entweder an eine stationäre Behandlung anschließen oder aber eine Krisensituation überbrücken, in der häusliche oder teilstationäre Pflege nicht in Betracht kommt.

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