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Für Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, verweist Abs. 1 Satz 7 auf das SGB III und den danach ggf. bestehenden Anspruch auf Unterhaltsgeld. Diese Leistung erhalten Teilnehmer an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme, wenn sie als Berufsrückkehrer i. S. v. § 20 SGB III die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (vgl. § 77 SGB III) erfüllen.

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