2.1 Organe der Pflegekassen
Rz. 4
Die Organe der Krankenkassen sind gleichzeitig Organe der Pflegekassen. Bei den Allgemeinen Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen werden nach § 35a SGB IV ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat (rechtsetzendes Organ) als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand (verwaltendes und geschäftsführendes Organ) gebildet. Für die Organe der Pflegekassen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten abweichende Regelungen. Näheres hierzu sowie zu den Aufgaben der Organe vgl. Komm. zu §§ 31 ff. SGB IV.
2.2 Zuständigkeitsfragen
Rz. 5
Die Pflegekassen haben grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Pflegeversicherung hinsichtlich des Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts zu entscheiden, welches ihre rechtliche Selbständigkeit unterstreicht. Auch Widerspruchsbescheide (§ 85 SGG) dieser Art sind von dem Widerspruchsausschuss der Pflegekasse zu erlassen mit verfahrens- und prozessrechtlichen Auswirkungen auf die Beteiligtenstellung.
Die Krankenkassen dürfen über die Beitragshöhe nur in ihrer Zuständigkeit als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) entscheiden. Soweit jedoch Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich zu regeln sind, konnten bisher diese Regelungen nach h.M. gemeinsam in einem Bescheid bekannt gegeben werden (§ 37 SGB X). Nunmehr wird nach der ab 1.7.2008 geltenden Fassung des Abs. 2 Satz 4 und 5 diese Rechtsauffassung bestätigt, allerdings mit dem verpflichtenden Hinweis, dass der Beitragsbescheid auch für die Pflegekasse ergeht.
2.3 Verwaltungskosten für die Durchführung der Pflegeversicherung
Rz. 6
Trotz der engen Verzahnung der Krankenkassen mit den ihr angehörenden Pflegekassen sind nach Abs. 1 die Mittel getrennt zu verwalten. Abs. 3 schreibt als Auswirkung dieser getrennten Mittelverwaltung eine Erstattung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten durch die Pflegekassen an die Krankenkasse vor. Es ist festgelegt, dass die einzelne Pflegekasse der Krankenkasse Verwaltungskosten in Höhe von 3,5 % des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet. Dabei ist der Gesamtbetrag der zu erstattenden Verwaltungskosten aller Krankenkassen nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand, also im Verhältnis des Beitragseinzuges zu den Leistungsaufwendungen, auf die Krankenkassen zu verteilen. Dieses geschieht in einem vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbarenden Verfahren in Form eines Finanzausgleichs.
Rz. 7
Die Aufgaben der Pflegeversicherung, insbesondere die Maßnahmen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, und die Wiederholungsuntersuchungen bewirken eine überproportional verstärkte Inanspruchnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Dieser Tatsache trägt der Gesetzgeber insoweit Rechnung, als eine angemessene Beteiligung an den entstehenden Kosten, z.B. auch durch Personalaufstockung, durch die Pflegekassen gerechtfertigt erscheint. Diese haben sich nunmehr in Höhe von 50 % an den Kosten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu beteiligen.
Rz. 8
Abs. 4 enthält die Ermächtigung zum Erlass einer die Verwaltungskosten regelnden Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates. Zum Inhalt der Rechtsverordnung gehören z.B. Verfahrensfragen, Zeitpunkt der Erstattungen, Nachweise und Kontrollen.
2.4 Regelung bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse
Rz. 9
Abs. 5 untermauert die organisatorische Einheit und Untrennbarkeit von Krankenkassen und Pflegekassen. Krankenkassen und Pflegekassen teilen ihr rechtliches Schicksal auch hinsichtlich ihres Bestandes. Sollten Krankenkassen unter den Voraussetzungen der §§ 143 bis 172 SGB V mit anderen Krankenkassen vereinigt, aufgelöst oder geschlossen werden, gilt dieses in gleicher Weise für die Pflegekassen. Der Übergang der bei der Pflegekasse versicherten Mitglieder und deren Familienangehörigen zu einer anderen Kranken-/Pflegekasse richtet sich nach den genannten Vorschriften des SGB V.
2.5 Aufsicht über die Pflegekassen
Rz. 10
Abs. 6 regelt die Aufsicht über die Pflegekassen durch Aufsichtsbehörden. Für die Krankenkassen und die bei ihnen errichteten Pflegekassen sind dieselben Aufsichtsbehörden zuständig. Auch was den Umfang der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung sowie den Zeitabstand zwischen den Prüfungen (5 Jahre) betrifft, besteht Identität durch die in Abs. 6 Satz 6 vorgeschriebene entsprechende Anwendung von § 274 Abs. 2 und 3 SGB V. Die Aufsichtsbehörden ergeben sich aus §§ 90, 90a SGB IV sowie den hierzu länderrechtlich ergangenen Zuständigkeitsverordnungen (vgl. ergänzend hierzu Komm. zu § 47).