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Im Gesetzentwurf waren die Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen noch als eigenständiger Titel mit mehreren Vorschriften (§§ 55 bis 61) vorgesehen, ähnlich den Regelungen in §§ 226 ff. SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 122 bis 126). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurden sie dann zunächst in § 54 gebündelt (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 52), bevor sie als § 57 in Kraft traten.
Die Norm bestimmt, welche beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung der Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Dabei verweist sie in Abs. 1 auf die entsprechenden Vorschriften des SGB V, sodass die Beitragsbemessungsgrundlagen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weitgehend einheitlich sind. Lediglich für die Personenkreise der Krankengeldbezieher (Abs. 2), landwirtschaftlichen Unternehmer (Abs. 3), freiwilligen Mitglieder (Abs. 4) sowie Personen, die nach § 26 Abs. 2 SGB XI weiterversichert sind (Abs. 5), gelten eigene Vorschriften.
Die gesamte Norm wurde (ebenso wie die damals geltenden § 54 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 1 und 2) vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Art. 3 Abs. 1 i. V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für nicht vereinbar erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet wurden (Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 1629/94). Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass Mitglieder mit Kindern bereits einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten. Der Gesetzgeber hat diesem Urteil mit Wirkung zum 1.1.2005 entsprochen und in § 55 einen Beitragszuschlag für Kinderlose geregelt (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 55). Eine formelle Änderung des § 57 ist nicht erfolgt.
Mit weiterem Beschluss des BVerfG v. 7.4.2022 (1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17) wurde der damals geltende Abs. 1 Satz 1 (ebenso wie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2) erneut insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet wurden. Der Gesetzgeber hat diesem Urteil mit Wirkung zum 1.7.2023 entsprochen und in § 55 einen Beitragsabschlag für Eltern ab dem 2. bis 5. Kind geregelt (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 55). Eine formelle Änderung des § 57 ist erneut nicht erfolgt.