Rz. 5
Der Bezug von Krankengeld führt in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 224 SGB V zur Beitragsfreiheit. In der sozialen Pflegeversicherung ist eine solche Regelung jedoch nicht vorgesehen. Nach § 49 Abs. 2 i. V. m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleiben Krankengeldbezieher weiterhin Mitglieder der Pflegeversicherung und sind folglich beitragspflichtig (vgl. § 54 Abs. 2). Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Krankengeld wurde in Abs. 2 Satz 1 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Gleichbehandlung eine Regel getroffen, die eine Bemessung entsprechend der Beiträge aus Verletztengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld (vgl. § 235 SGB V) ausgestaltet, denen ebenfalls die Berechnung der jeweiligen Lohnersatzleistungen zugrunde liegt (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 43 zu § 54).
Rz. 6
Nach Abs. 2 Satz 1 gilt bei Beziehern von Krankengeld als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt (zur Berechnung des Krankengeldes vgl. §§ 47, 47b SGB V). Liegt das Regelentgelt, also das regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das der Beitragsberechnung unterliegt, oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird zunächst eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze und in einem weiteren Schritt die Kürzung auf 80 % vorgenommen (vgl. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 SGB V).
Rz. 7
Mitarbeitende Familienangehörige in landwirtschaftlichen Unternehmen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte und haben Anspruch auf Krankengeld. Für rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in landwirtschaftlichen Unternehmen, die nach § 12 KVLG 1989 Anspruch auf Krankengeld haben, gilt nach Abs. 2 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahmen während des Krankengeldbezuges ebenfalls 80 % des Arbeitsentgelts. Bei nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen begründet sich der Krankengeldanspruch aus § 13 KVLG 1989. Nach Abs. 2 Satz 3 ist für diese Personengruppe der Zahlbetrag der Leistung, also das Krankengeld, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Rz. 8
Nach Abs. 2 Satz 4 wird bei Personen, die Krankengeld nach § 44a SGB V beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b SGB V gezahlt, gilt Abs. 2 Satz 1 bis 3. Die Regelung bezieht sich auf den Krankengeldbezug bei einer Spende im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen. Seit dem 1.8.2012 erhalten Organspender nach § 44a SGB V Krankengeld von der Krankenkasse des Organempfängers als Ersatz für den Ausfall von Arbeitseinkünften, der infolge einer mit der Organentnahme verbundenen Arbeitsunfähigkeit entsteht. In dieser Zeit bleibt auch die Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 192 SGB V in der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Beiträge für die Bezieher des Krankengeldes nach § 44a SGB V sind von der Krankenkasse des Spendenempfängers zu entrichten, vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2. Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als wenn der Spender weitergearbeitet hätte. Maßgebend ist somit das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsteilen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt gemäß Abs. 2 Satz 5, wenn bei einer Organ- oder Gewebespende an einen privat krankenversicherten Empfänger nach der Selbstverpflichtung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung v. 9.2.2012 ausgefallene Arbeitseinkünfte von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, erstattet werden (vgl. BT-Drs. 17/9773 S. 42 und S. 38 zum Wortlaut der Selbstverpflichtung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung).
Rz. 9
Nach Abs. 2 Satz 6 gelten bei Personen, die Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V beziehen, als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens. Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt. Anders als beim Krankengeld handelt es sich bei Kinderkrankengeld um Lohnersatzleistungen, die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden können. Die Anknüpfung an das laufende A...