0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Im Gesetzentwurf war die Beitragstragung zunächst als eigener Titel in den §§ 62 bis 64 vorgesehen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 126 f.), wurde dann im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zunächst in einer Norm in § 55 zusammengefasst (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 53), bevor sie als §§ 54a und 55 ihre jetzige Form im Vermittlungsausschuss erhielten (vgl. BT-Drs. 12/7323 S. 4) und schließlich als §§ 58, 59 in Kraft traten. Seitdem erfolgten zahlreiche Änderungen:
Rückwirkend zum 1.1.1995 wurde Abs. 4 Satz 2 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) neu gefasst.
Zum 1.1.1998 wurde Abs. 1 Satz 1 wurde durch Art. 10 Nr. 7 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) geändert.
Ebenfalls zum 1.1.1998 wurde Abs. 2 durch Art. 7 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl I S. 2998) geändert.
Zum 1.1.2004 wurde Abs. 2 durch Art. 10 Nr. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Zum 1.4.2004 wurden Abs. 1 Satz 1 und 2 durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) geändert bzw. neu gefasst.
Zum 1.1.2005 wurde Abs. 5 durch Art. 1 Nr. 4 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) angefügt.
Zum 1.4.2007 wurde Abs. 1 Satz 1 durch Art. 8 Nr. 29 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) geändert.
Zum 1.8.2012 wurde Abs. 2 Satz 2 durch Art. 2c Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) angefügt.
Zum 1.1.2013 wurde Abs. 2 Satz 1 durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) geändert.
Zum 23.7.2015 wurde Abs. 2 Satz 2 durch Art. 5 Nr. 2 des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) geändert.
Zum 1.1.2020 wurde Abs. 1 Satz 1 durch Art. 2a des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) geändert.
Zum 9.6.2021 wurden Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 durch Art. 5 Nr. 15 des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) geändert.
Zum 1.10.2022 wurde Abs. 2 Satz 1 durch Art. 10 Nr. 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) geändert.
Zum 1.7.2023 wurde Abs. 5 durch Art. 1 Nr. 22 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) geändert.
Zum 1.1.2024 werden Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 durch Art. 39 Nr. 9 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert.
Zum 1.1.2025 wird Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 durch Art. 46 Nr. 9 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Tragung der Beiträge für die "anderen" Mitglieder, also jene, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Norm wird ergänzt durch § 58, der die Beitragstragung bei versicherungspflichtig Beschäftigten regelt, und § 59a, der seit dem 1.7.2023 die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern ab dem 2. bis 5. Kind bei der Beitragstragung regelt (vgl. Komm. zu §§ 59 und 59a).
Abs. 1 verweist für versicherungspflichtige Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12, also mit Ausnahme der Beschäftigten, auf die Vorschriften der Krankenversicherung mit der Besonderheit, dass Rentner die Beiträge aus der gesetzlichen Rente allein zu tragen haben. Abs. 2 orientiert sich mit der Beitragstragung für Krankengeldbezieher ebenfalls an den Grundsätzen der Beitragstragung bei anderen Entgeltersatzleistungen in der Krankenversicherung. Nach Abs. 3 werden Beiträge für Leistungsempfänger nach § 21 Nr. 1 bis 5 von den Leistungsträgern getragen. Dahingegen haben freiwillig Versicherte nach Abs. 4 ebenso wie in der Krankenversicherung die Beiträge allein zu tragen, wobei abweichend hiervon für Empfänger von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld die zuständigen Rehabilitationsträger die Beiträge zahlen und die Beiträge der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen von der Gemeinschaft getragen werden. Abs. 5 regelt die alleinige Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose durch das Mitglied.
2 Rechtspraxis
2.1 Versicherte Mitglieder nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 HS 1 gelten für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der ...