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Die Beweislast in solchen Fällen liegt im Allgemeinen bei der Pflegekasse. Im Sozialrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X), d. h., die Pflegekasse hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände, zu berücksichtigen. In der Regel wird sie sich bei ihrer Entscheidung der medizinischen Sachaufklärung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK, § 18) bedienen, bevor sie eine diesbezügliche Entscheidung trifft.

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