Rz. 16

Nach Abs. 2 Satz 3 gilt für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem SGB III beziehen, die Regelung in Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben.

Wie mit Abs. 1 Satz 3 beabsichtigt, soll so auch bei privat pflegeversicherten Beschäftigten eine Ungleichbehandlung zu den in der Krankenversicherung pflichtversicherten Beziehern von Kurzarbeitergeld vermieden werden (vgl. BT-Drs. 13/6845 S. 360 zu Nr. 15a). Nach der Regelung erhalten Beschäftigte, die privat pflegepflichtversichert sind, für das Kurzarbeitergeld den vollen Beitrag von ihren Arbeitgebern als Beitragszuschuss, allerdings mit der Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt sind die Beiträge weiterhin je zur Hälfte zu tragen (Ausnahme: Beschäftigte im Bundesland Sachsen, vgl. § 58 Abs. 3).

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