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Für Streitigkeiten über den Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (vgl. BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98).

Auch für Streitigkeiten über die Zurückzahlung eines zu Unrecht gezahlten Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ist der Sozialrechtsweg gegeben (vgl. BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 75/08).

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