Rz. 3

Nach Abs. 1 Nr. 1 dürfen Betriebsmittel nur für die gesetzlichen oder durch die Satzung vorgesehen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden.

Hierzu gehören die Leistungsausgaben, die Verwaltungskostenpauschale, die Anteile der Pflegeversicherung an den umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes, die Auffüllung der Rücklage, die Finanzierung des Ausgleichsfonds und alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020). Die Regelung entspricht § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 71), der zusätzlich klar abgrenzt, dass die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen zählen. Die Pflegekassen sind zwar organisatorisch den Krankenkassen angegliedert, allerdings eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2). Daher sind die Betriebsmittel nach Abs. 1 Nr. 1 zwar für die Verwaltungskosten zu verwenden, ein eigenes Verwaltungsvermögen wie in der Krankenversicherung (vgl. § 259 SGB V) kennt die soziale Pflegeversicherung aber nicht. Verwaltungskosten, die den Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 von den Pflegekassen pauschal erstattet.

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Nr. 2 dürfen die Betriebsmittel darüber hinaus nur zur Auffüllung der Rücklage sowie zur Finanzierung des Ausgleichsfonds verwendet werden.

Die Rücklage gehört wie die Betriebsmittel zu den Mitteln der Pflegekasse und dient der Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. § 64). Der Ausgleichsfonds ist das Sondervermögen zur Durchführung des Finanzausgleichs und dient als kassenübergreifende Schwankungsreserve und Finanzierungsstelle der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 65). Sofern die Betriebsmittel die nach Abs. 2 vorgesehene Höhe überschreiten, sind sie zunächst zur Auffüllung der Rücklage bis zu deren vorgesehener Höhe zu verwenden und nur im Übrigen an den Ausgleichsfonds im Rahmen des Finanzausgleichs zu zahlen (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu §§ 64 bis 68).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge