Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 3 führt das Bundesamt für Soziale Sicherung den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. Dieses verwaltet auch den Ausgleichsfonds (vgl. § 65).

Der Gesetzgeber hat die Durchführung des Finanzausgleichs bei Schaffung des SGB XI zum 1.1.1995 dem Bundesamt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) übertragen, weil diese Behörde durch die damalige Abwicklung des Finanzausgleichs in der Krankenversicherung der Rentner über einschlägige Erfahrungen mit der Durchführung von Finanzausgleichen in der Sozialversicherung verfügte (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 75).

Der Finanzausgleich erfolgt in monatlichen Ausgleichen (§ 67) und einem Jahresausgleich (§ 68).

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 4 hat das Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zur Durchführung des Finanzausgleichs in einer Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu regeln. Während die Regelung im Gesetzentwurf noch als Kann-Vorschrift ausgestaltet war, ist sie in der Ausschussberatung verpflichtend geworden, um den Finanzausgleich praxisorientiert und effektiv durchführen zu können (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 75). Zudem wurde Abs. 1 Satz 5 angefügt, wonach diese Vereinbarung für die Pflegekassen verbindlich ist. Dadurch wird verdeutlicht, dass für alle Pflegekassen in der Abwicklung des Finanzausgleichs dieselben Regeln gelten, da nur auf diese Weise ein für alle Beteiligten gerechtes Verfahren möglich ist (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45 zu § 75).

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung eine Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 getroffen, die zuletzt zum 1.9.2020 aktualisiert wurde. Soweit darüber hinaus in § 68 Abs. 3 Nr. 3 eine Rechtsverordnungsermächtigung u. a. zur Regelung des Näheren über das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs enthalten ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit hiervon bisher keinen Gebrauch gemacht.

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