2.1 Bereinigung durch den Jahresausgleich (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 und 2 wird nach Ablauf des Kalenderjahres zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt. So sollen noch ausstehende Ausgleichsansprüche festgestellt und befriedigt werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 131 zu § 77).
Rz. 4
Bereits der monatliche Ausgleich nach § 67 ist verfahrenstechnisch so angelegt, dass er den Erfordernissen eines Jahresausgleichs nach Ablauf des Haushaltsjahres entspricht. Außer bei den Verwaltungskosten, also jenen Kosten, die die Pflegekassen den Krankenkassen gem. § 46 Abs. 3 für die Zurverfügungstellung der räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur pauschal zu erstatten haben, wird das Ist-Prinzip auch bei den monatlichen Ausgleichen angewandt. Die Verwaltungskosten können hierbei jedoch nur als Abschlag angesetzt werden. Die abschließende Ermittlung und Aufteilung des Verwaltungskostenersatzes erfordert daher eine Spitzabrechnung nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse der Pflegekassen im Rahmen des Jahresausgleichs (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020).
2.2 Sachliche oder rechnerische Fehler (Abs. 2)
Rz. 5
Abs. 2 bestimmt für den Fall, dass erst nach Abschluss des Jahresausgleichs sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt werden, das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu berücksichtigen hat.
Damit wird klargestellt, dass Korrekturen nach Abschluss eines Jahresausgleichs erst beim nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 132 zu § 77). Eine Änderung des zuvor erfolgten Jahresausgleichs mit der Folge der Rückabwicklung soll nicht erfolgen.
2.3 Verordnungsermächtigungen (Abs. 3)
Rz. 6
Nach Abs. 3 kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über:
- die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge nach den §§ 66 bis 68,
- die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,
- das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzuteilenden Angaben.
In der Praxis sind solche Rechtsverordnungen bisher nicht ergangen. Einzelheiten zum Finanzausgleich und dessen Durchführung finden sich vielmehr in der Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 (aktuell in der Fassung v. 1.9.2020).
2.4 Rechtsweg
Rz. 7
Über Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung entscheidet gemäß der Sonderzuweisung in § 29 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das LSG Nordrhein-Westfalen im ersten Rechtszug.